Aus seinen weiteren Aussagen gehe hervor, dass er jeweils immer nur das zugegeben habe, was durch die Ermittlungen objektiv belegt worden sei. Der Beschuldigte wolle einer Verurteilung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG entgehen und sei dafür bereit, die leichteren Widerhandlungen einzugestehen, wobei ein Abstreiten nach Sicherstellung von sieben Gramm Kokain absurd gewesen wäre. Seine Erklärungen seien aber alles andere als plausibel gewesen; so solle diese grosse Menge einem sporadischen Konsum gedient haben. Auch habe er ausgeführt, das Kokain für den Eigenkonsum zu strecken.