7.3.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass die objektiven Beweismittel, die glaubhaften Belastungen durch mehrere Personen sowie die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten dafür sprechen würden, dass der Beschuldigte Kokain gekauft, verkauft und konsumiert habe. Entgegen der Verteidigung habe er den Drogenkonsum nicht von Anfang an zugegeben, er spiele den Unwissenden. Aus seinen weiteren Aussagen gehe hervor, dass er jeweils immer nur das zugegeben habe, was durch die Ermittlungen objektiv belegt worden sei.