12 habe und es sich dabei um Falschaussagen handle. Seine Aussagen seien zudem detailarm und widersprüchlich, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Es sei somit weder erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit C.________ Kokain konsumiert habe, noch, dass er ihm Kokain verkauft habe (pag. 1281). 7.3.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft