Der Beschuldigte habe hingegen den Eigenkonsum von Kokain von Anfang an zugegeben. Es sei unbestritten, dass er acht Gramm Kokaingemisch in Bern vor der Reithalle von einem Unbekannten zwecks Eigenkonsums gekauft habe. Bis auf C.________ hätten zudem sämtliche Personen verneint, dass der Beschuldigte mit Drogen gehandelt habe. Vielmehr hätten sie gesagt, dass der Kokainerwerb zum Eigenkonsum bestimmt gewesen sei, was sich mit den konstanten Aussagen des Beschuldigten decke. Diesbezüglich habe eine Verurteilung zu erfolgen (pag. 1279 ff.).