Bei E.________ sei zudem auffallend, dass er zwar in Bezug auf die Menge gleichbleibend ausgesagt, hingegen widersprüchliche Aussagen zum Preis gemacht habe. Es sei fraglich, weshalb er die Grammzahlen noch so genau wissen sollte, wenn er bereits beim Preis ein solches Durcheinander mache. Auch auf seine Aussagen könne nicht abgestellt werden. Entsprechend sei nicht erwiesen, dass der Beschuldigte Kokain von E.________ und D.________ gekauft habe. Der Beschuldigte habe hingegen den Eigenkonsum von Kokain von Anfang an zugegeben.