Die Argumentation der Vorinstanz, wonach kein Grund ersichtlich sei, weshalb sich D.________ und E.________ selber belasten sollten, nur um den Beschuldigten zu belasten, greife zu kurz. Denn als die beiden zum ersten Mal befragt worden seien, seien sie direkt aus der Untersuchungshaft zugeführt worden. Sie hätten sich in einer unkomfortablen Situation befunden. D.________ habe den Beschuldigten nicht von sich aus als Drogenabnehmer genannt, sondern es sei ihm ein Bild des Beschuldigten gezeigt worden. Auch das Protokoll von E.________ lasse darauf schliessen, dass die Polizei ihm den Namen «gesteckt» habe (vgl. pag. 215 Z. 6 f.).