7.3 Vorbringen der Parteien 7.3.1 Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vor, dass trotz umfangreicher Überwachungsmassnahmen beim Beschuldigten keine Drogenlieferungen oder Drogenübergaben hätten festgestellt werden können. Angebliche Abnehmer seien – bis auf C.________, welcher ein fragwürdiges Geständnis abgeliefert habe – ebenfalls nicht vorhanden. Auf die Aussagen von D.________ und E.________ könne zudem nicht abgestellt werden. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach kein Grund ersichtlich sei, weshalb sich D.________ und E._____