Zudem ist die im umschriebenen Erwerbszeitraum an C.________ verkaufte Menge abzuziehen, da diese ausschliesslich beim Verkauf zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte hat während rund 22 Monaten (November 2016 bis 29.08.2018) total 50 Gramm Kokaingemisch an C.________ verkauft, was einem durchschnittlichen monatlichen Verkauf von rund 2.273 Gramm Kokaingemisch entspricht. Der Verkauf von Kokaingemisch an C.________ im Zeitraum von rund 14 Monaten (Juli 2017 bis und mit August 2018), ausmachend rund 31.82 Gramm bzw. rund 20.05 Gramm Kokainbase (Reinheitsgrad 63%) sind demnach von der gesamten durch den Beschuldigten erworbenen Menge abzuziehen.