Sie gelangte dabei zum Ergebnis, dass den glaubhaften Aussagen von E.________, D.________ und C.________ zu folgen sei (namentlich deshalb, weil sie sich mit diesen Aussagen selbst belasteten, ohne einen Nutzen daraus ziehen zu können), und die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten demgegenüber nicht glaubhaft seien. Gestützt darauf erachtete die Vorinstanz folgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 1051 f.; S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 21.07.2017 bis 29.08.2018 50 Gramm Kokaingemisch bzw. 31.5 Gramm Kokainbase (Reinheitsgrad 63%) von D.___