I.1.3. auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt und diesen Sachverhalt als unbestritten erachtet. Betreffend die Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.1., I.1.2. und I.1.4. der Anklageschrift würdigte die Vorinstanz die Aussagen sämtlicher Beteiligten vorab in allgemeiner Weise, bevor sie die einzelnen Aussagen konkret und in Bezug auf die jeweiligen Vorwürfe zusammen mit den weiteren Beweismitteln prüfte. Sie gelangte dabei zum Ergebnis, dass den glaubhaften Aussagen von E._______