IV.2. und IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Diese Punkte sind ebenfalls durch die Kammer neu zu beurteilen. Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das DNA-Profil (Ziff. IV.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).