Rechtskräftig sind überdies die Verfügungen gemäss Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Einziehung zur Vernichtung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien) und Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Rückgabe diverser Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft).