I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Beschuldigte hingegen schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss, begangen am 29. August 2018 zwischen 10:55 Uhr und 11:00 Uhr in F.________ (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 750.00, unter Aufschub des Vollzugs und Festsetzungen der Probezeit von zwei Jahren verurteilt wurde (Ziff. II.2. [Sanktionenpunkt] des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Rechtskräftig sind überdies die Verfügungen gemäss Ziff.