sowie dem Konsum dienenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von August 2016 bis 6. Januar 2018 in Bern und F.________ durch den Konsum von Marihuana und Kokain ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Beschuldigte hingegen schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss, begangen am 29. August 2018 zwischen 10:55 Uhr und 11:00 Uhr in F.________ (Ziff.