5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu E. I.2. und I.4. hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaar- gau (Einzelgericht) vom 7. Januar 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Konsumwiderhandlungen