2. der Konsumwiderhandlungen sowie dem Konsum dienenden Handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in Bern und F.________ in der Zeit vom 07.01.2018 bis 28.08.2018 durch den regelmässigen Konsum von Marihuana und den gelegentlichen Konsum von Kokain; er sei gestützt hierauf sowie aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: