2. des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss, begangen am 29.08.2018 zwischen 10:55 Uhr und 11:00 Uhr in F.________; 3. der Verfügungen, wonach die beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien und weitere Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden (Art. 69 StGB). II. 7 A.________ sei schuldig zu erklären