8. A.________ sei für die auf den Freispruch entfallenden Verteidigungskosten vor der ersten und zweiten Instanz (inkl. Kosten des Beschwerdeverfahrens) eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen. 9. Es seien die nötigen Verfügungen zu treffen. Staatsanwältin AM.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1289 f.; pag. 1299 f.; Hervorhebungen im Original). I.