zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen sei auf 3 Tage festzusetzen. 5. Für die Überhaft von 67 Tagen sei A.________ eine angemessene Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag, insgesamt ausmachend CHF13'400.00, zu entrichten. 6. Für die besonders schwere Verletzung von seinen persönlichen Verhältnissen sei A.________ eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zu entrichten. 7. Die Verfahrenskosten vor der ersten und zweiten Instanz (inkl. Kosten des Beschwerdeverfahrens) seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.