__ erschienen trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht zur oberinstanzlichen Verhandlung. Die Kammer beschloss, auf die Befragung der Auskunftspersonen zu verzichten und hiess das Dispensationsgesuch des Beschuldigten – nachdem er ein entsprechendes Arztzeugnis eingereicht hatte – gut (pag. 1278; pag. 1293; pag. 1308). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 12. April 2021 stellte und begründete der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung folgende Beweisanträge (pag. 1091 ff.):