1126 f.). Nachdem die vorgeladene Auskunftsperson D.________ am 14. März 2022 mitteilte, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Berufungsverhandlung vom 24./25. März 2022 teilnehmen (pag. 1242) – und ein entsprechendes Arztzeugnis einreichte (pag. 1244) – wurde die oberinstanzliche Verhandlung mit Verfügung vom 18. März 2022 abgesetzt (pag. 1246 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand sodann am 25./26. Juli 2022 statt (pag. 1275 ff.). Sowohl der Beschuldigte als auch die beiden Auskunftspersonen D.________ und C.________ erschienen trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht zur oberinstanzlichen Verhandlung.