Nachdem die Beschwerdekammer mit Verfügung vom 25. Mai 2021 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die 1. Strafkammer auf die Berufung eintrete und somit das Berufungsverfahren durchgeführt werde (pag. 1124 f.), hob die Beschwerdekammer die angeordnete Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 31. Mai 2021 auf und stellte fest, dass die Einwände betreffend die Höhe der amtlichen Entschädigung nunmehr mit der Berufung zu behandeln seien und das Verfahren vor der Beschwerdekammer somit gegenstandslos geworden sei (pag. 1126 f.).