und in Anwendung der Art. 49 Abs. 1, 51 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. 19 Abs. 2 lit. a, 19a Ziff. 1 BetmG Art. 91 Abs. 2 lit. b i.V.m. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 2 SVG Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a VRV Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten. Die Untersuchungshaft von 92 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.