Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 141 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Juli 2022 Besetzung Obergerichtssuppleant Knecht (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Sanwald Gerichtsschreiberin Susedka Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Wider- handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 7. Januar 2021 (PEN 20 35) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Einzelgericht (nachfolgend: Vorin- stanz), fällte am 7. Januar 2021 folgendes Urteil (pag. 1021 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Konsumwiderhandlungen sowie dem Konsum dienenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom August 2016 bis 06.01.2018 in Bern und F.________ durch den Konsum von Marihuana und Kokain wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen im Zeitraum zwischen November 2016 und dem 29.08.2018, in Bern, F.________ und G.________: - durch Erwerb von 76.68 Gramm Kokaingemisch (reine Menge Kokain-Base: 49.58 Gramm); - durch Verkauf von 50 Gramm Kokaingemisch (reine Menge Kokain-Base: 31.5 Gramm) an C.________ 2. der Konsumwiderhandlungen sowie dem Konsum dienenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in Bern und F.________ in der Zeit vom 07.01.2018 bis zum 28.08.2018 durch den regelmässigen Konsum von Marihuana und den gelegentlichen Konsum von Kokain; 3. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss, begangen am 29.08.2018 zwischen 10:55 Uhr und 11:00 Uhr in F.________; und in Anwendung der Art. 49 Abs. 1, 51 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. 19 Abs. 2 lit. a, 19a Ziff. 1 BetmG Art. 91 Abs. 2 lit. b i.V.m. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 2 SVG Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a VRV Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten. Die Untersuchungshaft von 92 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 750.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 26'264.15 und Ausla- gen (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 14'556.60, insgesamt bestimmt auf CHF 40’820.75. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren der Untersuchung CHF 23’264.15 Kosten des Verfahrens BK 18 404 CHF 300.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 2’700.00 Total CHF 26’264.15 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Auslagen der Untersuchung CHF 14’056.60 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 500.00 Total CHF 14’556.60 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1’200.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 39'620.75. III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 101.09 200.00 CHF 20’218.00 Reisezuschlag CHF 1’050.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’022.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 22’290.10 CHF 1’716.35 Total CHF 24’006.45 volles Honorar CHF 25’272.50 Reisezuschlag CHF 1’050.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’022.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 27’344.60 CHF 2’105.55 Total CHF 29’450.15 nachforderbarer Betrag CHF 5’443.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 24'006.45. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 23'330.40 (CHF 24’006.45 abzgl. CHF 676.05 gem. BK 18 404) zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ 3 die Differenz von CHF 4'606.10 (CHF 5'443.70 abzgl. CHF 837.60 gem. BK 18 404) zwischen der amt- lichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Kerze weiss mit Hohlraum und dazugehöriger Blechdose und Plastikbecher (Ass.-Nr. 200.2) - Dose schwarz “H.________“ (Ass.-Nr. 120) - Tablettendose “I.________“ (Ass.-Nr. 121) - Spiegel in Couvert mit weissen Pulverresten (Ass.-Nr. 123) - Diverse leere Minigrips (Ass.-Nr. 124.1) - Aluschale mit weissen Pulverrückständen (Ass.-Nr. 124.3) - Hanfmühle violett mit Marihuanarückständen (Ass.-Nr.126) - Elektrische Waage (Ass.-Nr. 200.1) - Presse (Ass.-Nr. 200.3) - Verpackungsmaterial Minigrips (Ass.-Nr. 200.5) - Streckmittel in C&A Plastiksack (Ass.-Nr. 200.6) - Buch mit Versteck (Ass.-Nr. 201.1) - Verpackungsmaterial (Ass.-Nr. 201.2) - 1 Digitalwaage “DIPSE XL600“ (Ass.-Nr. 301) - 1 Polynator in Plastikbehälter grau mit Rüstabfällen (Ass.-Nr. 303) - 1 Mobiltelefon iPhone X mit braunem Lederetui (Ass.-Nr. E8) - Rucksack “J.________“ schwarz (Ass.-Nr. 200) 3. Die beschlagnahmte Agenda 2018 K.________ (Ass.-Nr. E15), das Mobiltelefon iPhone mit schwa- rzer Hülle (Ass.-Nr. E7) sowie die Umhängetasche “L.________“ (Ass.-Nr. 201) werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben bzw. soweit nicht innert 40 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils abgeholt entsorgt. 4. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 1'987.25 (Ass. Nr. E 9.1 und 9.2) wird eingezogen (Art. 70 StGB). 5. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN- Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 6. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobe- nen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienst- licher Daten). [Eröffnungsformel] 2. Berufung und Gang des Verfahrens 4 Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), amtlich ver- teidigt durch Rechtsanwältin B.________, mit Schreiben vom 14. Januar 2021 frist- gerecht die Berufung an (pag. 1028). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 24. März 2021 (pag. 1033 ff.). Mit Eingabe vom 12. April 2021 erklärte der Beschul- digte frist- und formgerecht die Berufung (pag. 1089 ff.), beschränkt auf die Schuld- sprüche gemäss Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen im Zeit- raum zwischen November 2016 und dem 29. August 2018 in Bern, F.________ und G.________ durch Erwerb von 76.68 Gramm Kokaingemisch [reine Menge Kokain- Base: 49.58 Gramm] und Verkauf von 50 Gramm Kokaingemisch [reine Menge Kokain-Base: 31.5 Gramm] an C.________) und Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs (Konsumwiderhandlungen sowie dem Konsum dienenden Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in Bern und F.________ in der Zeit vom 7. Januar 2018 bis zum 28. August 2018 durch den regelmässigen Konsum von Marihuana und den gelegentlichen Konsum von Kokain), den Sanktio- nenpunkt (Ziff. II.1. und Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (Ziff. II.4. und III. des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs). Zudem reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 6. April 2021 eine Beschwerde ge- gen den erstinstanzlichen Kostenentscheid bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein (pag. 1131 ff.). Das Beschwerdeverfahren wurde bis zum Entscheid der 1. Strafkam- mer über die Eintretensfrage betreffend die Berufung sistiert (pag. 1084). Nachdem die Beschwerdekammer mit Verfügung vom 25. Mai 2021 darüber in Kenntnis ge- setzt wurde, dass die 1. Strafkammer auf die Berufung eintrete und somit das Beru- fungsverfahren durchgeführt werde (pag. 1124 f.), hob die Beschwerdekammer die angeordnete Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 31. Mai 2021 auf und stellte fest, dass die Einwände betreffend die Höhe der amtlichen Entschä- digung nunmehr mit der Berufung zu behandeln seien und das Verfahren vor der Beschwerdekammer somit gegenstandslos geworden sei (pag. 1126 f.). Nachdem die vorgeladene Auskunftsperson D.________ am 14. März 2022 mitteilte, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Berufungsverhandlung vom 24./25. März 2022 teilnehmen (pag. 1242) – und ein entsprechendes Arztzeugnis einreichte (pag. 1244) – wurde die oberinstanzliche Verhandlung mit Verfügung vom 18. März 2022 abgesetzt (pag. 1246 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Straf- kammer fand sodann am 25./26. Juli 2022 statt (pag. 1275 ff.). Sowohl der Beschul- digte als auch die beiden Auskunftspersonen D.________ und C.________ erschie- nen trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht zur oberinstanzlichen Verhandlung. Die Kammer beschloss, auf die Befragung der Auskunftspersonen zu verzichten und hiess das Dispensationsgesuch des Beschuldigten – nachdem er ein entsprechen- des Arztzeugnis eingereicht hatte – gut (pag. 1278; pag. 1293; pag. 1308). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 12. April 2021 stellte und begründete der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung folgende Beweisanträge (pag. 1091 ff.): 5 1. Es seien die amtlichen Akten der Strafverfahren gegen D.________ (BA 17 312) und gegen E.________ 2. Es seien die Unterlagen betreffend Behandlung von M.________ (Tochter von C.________) in der N.________ des Berufungsführers zu den amtlichen Akten zu nehmen. 3. Es sei das Foto, welches den Berufungsführer und C.________ am 11. Mai 2018 bei der Montage des O.________ des Berufungsführers zeigt, zu den Akten zu nehmen. Mit Eingabe vom 27. April 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Ab- weisung sämtlicher Beweisanträge (pag. 1117 ff.). Mit Beschluss vom 10. Mai 2021 wurde der Beweisantrag, es seien die Unterlagen betreffend Behandlung von M.________ in der N.________ des Beschuldigten zu den amtlichen Akten zu neh- men, gutgeheissen (pag. 1121). Die übrigen Beweisanträge wurden hingegen abge- wiesen. Auf die entsprechende Begründung wird verwiesen (pag. 1121). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 7. März 2022 [pag. 1237]; datierend vom 7. Juli 2022 [pag. 1273]) sowie ein Leumundsbericht (datierend vom 19. Februar 2022 [pag. 1226 ff.]; datierend vom 13. Juni 2022 [pag. 1269 ff.]) über den Beschuldigten eingeholt. Auf die erneute Befragung des Beschuldigten sowie der beiden Auskunftspersonen D.________ und C.________ wurde mit Beschlüssen vom 25. Juli 2022 verzichtet. Für die Begründung wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (pag. 1277 f.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1283 f.; pag. 1301 f.; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 07.01.2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als a) das Strafverfahren gegen A.________ wegen Konsumwiderhandlungen sowie dem Konsum dienenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom August 2016 bis 06.01.2018 in Bern und F.________ durch den Konsum von Marihuana und Kokain eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. b) A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss, begangen am 29.08.2018 zwi- schen 10:55 Uhr und 11:00 Uhr in F.________ und zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 750.00, verurteilt wurde, wobei der Vollzug der Gelds- trafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. 2. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der mengenmässig qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen im Zeitraum zwischen Novem- ber 2016 und dem 29.08.2018, in Bern, F.________ und G.________ durch Erwerb von 78.68 Gramm Kokaingemisch (reine Menge Kokain-Base: 49.58 Gramm) sowie durch Verkauf von 50 Gramm Kokaingemisch (reine Menge Kokain-Base: 31.5 Gramm) an C.________. 6 3. A.________ sei schuldig zu sprechen: 3.1 Der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG durch Erwerb von 8 Gramm Kokainge- misch, begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 29. August 2018 in Bern. 3.2 Der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG durch den Erwerb zum Konsum und Kon- sum von Kokain, begangen in der Zeit vom 08. Januar 2018 bis 28. August 2018 in Bern und F.________. 3.3 Der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG durch den Erwerb zum Konsum und Kon- sum von Marihuana, begangen in der Zeit vom 08. Januar 2018 bis 28. August 2018, in Bern und F.________. 4. A.________ sei zu verurteilen zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbe- zahlen sei auf 3 Tage festzusetzen. 5. Für die Überhaft von 67 Tagen sei A.________ eine angemessene Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag, insgesamt ausmachend CHF13'400.00, zu entrichten. 6. Für die besonders schwere Verletzung von seinen persönlichen Verhältnissen sei A.________ eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zu entrichten. 7. Die Verfahrenskosten vor der ersten und zweiten Instanz (inkl. Kosten des Beschwerdeverfah- rens) seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 8. A.________ sei für die auf den Freispruch entfallenden Verteidigungskosten vor der ersten und zweiten Instanz (inkl. Kosten des Beschwerdeverfahrens) eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen. 9. Es seien die nötigen Verfügungen zu treffen. Staatsanwältin AM.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwalt- schaft anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1289 f.; pag. 1299 f.; Hervorhebungen im Original). I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Ein- zelgericht) vom 7. Januar 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ wegen Konsumwiderhandlungen so- wie dem Konsum dienenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeb- lich begangen in der Zeit vom August 2016 bis 06.01.2018 in Bern und F.________ durch den Konsum von Marihuana und Kokain, dies ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten; 2. des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss, begangen am 29.08.2018 zwischen 10:55 Uhr und 11:00 Uhr in F.________; 3. der Verfügungen, wonach die beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien und weitere Ge- genstände zur Vernichtung eingezogen wurden (Art. 69 StGB). II. 7 A.________ sei schuldig zu erklären 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert began- gen im Zeitraum zwischen November 2016 und dem 29.08.2018, in Bern, F.________ und G.________: - durch Erwerb von 76.68 Gramm Kokaingemisch (reine Menge Kokain-Base: 48.95 Gramm) - durch Verkauf von 50 Gramm Kokaingemisch (reine Menge Kokain-Base: 31.5 Gramm); 2. der Konsumwiderhandlungen sowie dem Konsum dienenden Handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in Bern und F.________ in der Zeit vom 07.01.2018 bis 28.08.2018 durch den regelmässigen Konsum von Marihuana und den gelegentlichen Konsum von Kokain; er sei gestützt hierauf sowie aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs in Anwendung der einschlä- gigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 92 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 1’250.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage); 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmte Agenda, das Mobiltelefon und die Umhängetasche seien A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern zurückzugeben bzw. soweit nicht abgeholt zu entsorgen. 2. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag von CH 1’987.25 sei einzuziehen (Art. 70 StGB). 3. Es sei die Zustimmung zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten von A.________ und des DNA-Profils (PCN .________) zu erteilen. 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sei zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu E. I.2. und I.4. hier- vor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaar- gau (Einzelgericht) vom 7. Januar 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Konsumwiderhandlungen 8 sowie dem Konsum dienenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, angeblich begangen in der Zeit von August 2016 bis 6. Januar 2018 in Bern und F.________ durch den Konsum von Marihuana und Kokain ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Beschuldigte hingegen schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss, begangen am 29. August 2018 zwischen 10:55 Uhr und 11:00 Uhr in F.________ (Ziff. II.3. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs) und zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 750.00, unter Aufschub des Vollzugs und Festsetzungen der Probezeit von zwei Jahren verurteilt wurde (Ziff. II.2. [Sanktionenpunkt] des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs). Rechtskräftig sind überdies die Verfügungen gemäss Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Einziehung zur Vernichtung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien) und Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Rückgabe diverser Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft). Zu überprüfen bleiben somit die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen im Zeitraum zwischen November 2016 und dem 29. August 2018 in Bern, F.________ und G.________ durch Erwerb von 76.68 Gramm Kokaingemisch (reine Menge Ko- kainbase: 49.58 Gramm) und Verkauf von 50 Gramm Kokaingemisch (reine Menge Kokainbase: 31.5 Gramm) an C.________ (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs) und wegen Konsumwiderhandlungen sowie dem Konsum dienenden Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in Bern und F.________ in der Zeit vom 7. Januar 2018 bis zum 28. August 2018 durch den re- gelmässigen Konsum von Marihuana und den gelegentlichen Konsum von Kokain (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Sanktionenpunkt (Freiheits- strafe [Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs], Übertretungsbusse [Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]) sowie der gesamte Kosten-, Ent- schädigungs- und Genugtuungspunkt (Ziff. II.4. und Ziff. III. des erstinstanzlichen Ur- teils). Ebenfalls der Rechtskraft nicht zugänglich bzw. vom Urteil abhängig sind so- dann die Verfügungen unter Ziff. IV.2. und IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs. Diese Punkte sind ebenfalls durch die Kammer neu zu beurteilen. Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das DNA-Profil (Ziff. IV.5. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs) und die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlech- terungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). 9 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenana- lyse im Besonderen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1038 ff.; S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Erwerb und Veräusse- rung) 7.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift Gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift werden dem Beschuldigten folgende Anklage- sachverhalte zur Last gelegt (pag. 845 f.; Hervorhebungen im Original): 1. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG Mengenmässig qualifiziert, teilweise gemeinsam mit D.________ (BA 17 312), E.________ (BA 17 505) und C.________ sowie weiteren unbekannten Personen, durch 1.1. Erwerb von ca. 50 Gramm Kokaingemisch begangen im Zeitraum vom 21. Juli 2017 bis zum 9. Januar 2018 in F.________ und G.________, indem der Beschuldigte in dieser Zeit von D.________ ca. 50 Gramm Kokaingemisch in Portionen von 10-20 Gramm zu einem Preis von CHF 60.00 pro Gramm erwarb, wobei D.________ das Kokainge- misch jeweils persönlich an ihn aushändigte und indem der Beschuldigte D.________ am 21. Oktober 2017 CHF 1190.00 zur Begleichung von Drogenschulden übergab. 1.2. Erwerb von ca. 70 Gramm Kokaingemisch begangen im Zeitraum von September 2017 - Dezember 2017 in F.________ und G.________, indem der Beschuldigte in dieser Zeit, nachdem ihn D.________ im N.________ des Beschuldigten in F.________ mit E.________ bekannt gemacht hatte, den E.________ fragte, ob er ihm etwas (Kokain) besorgen könne und in der Folge von diesem im Rahmen von 3 Übergaben (einmal 10 Gramm und zweimal 30 Gramm) in G.________, vor der Pizzeria P.________ insgesamt ca. 70 Gramm Kokainge- misch zu einem Preis von CHF 65.00 - 70.00 pro Gramm erwarb, das der Beschuldigte jeweils bar bezahlte. 1.3. Erwerb von ca. 8 Gramm Kokaingemisch begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 29. August 2018 in Bern und F.________, indem der Beschuldigte von Unbekannten bei der Reithalle ca. 8 Gramm Kokaingemisch zum Preis von CHF 800.00 (CHF 100.00 pro Gramm) erwarb. Davon konsumierte er einen Teil und bewahrte den Rest in seinem Lagerraum am Q.________ (Weg) .________ in F.________ auf, wo das übrige Kokainge- misch (ca. 7 Gramm brutto) am 29. August 2018 sichergestellt werden konnte. 1.4. Veräussern von maximal ca. 50 Gramm Kokaingemisch begangen im Zeitraum von November 2016 bis November 2018 in F.________, indem der Beschuldigte in dieser Zeit in unregelmässigen Abständen (manchmal zweimal pro Woche, manchmal 3 Wochen nicht) an seinem Domizil zusammen mit C.________ Kokain konsumierte. Sie 10 teilten sich jeweils ein Gramm und C.________ bezahlte ihm pro halbes Gramm CHF 50.00. Der Be- schuldigte veräusserte auf diese Weise maximal 30 Gramm Kokaingemisch. Im gleichen Zeitraum ver- äusserte er in Mengen von jeweils einem halben Gramm für CHF 50.00 oder einem Gramm für CHF 80.00 maximal weitere 20 Gramm Kokaingemisch an C.________, welches dieser mitnahm und nicht direkt beim Beschuldigten zuhause konsumierte. Insgesamt bezahlte C.________ dem Beschul- digten so CHF 2'000.00 - CHF 3'000.00 an Drogengeld; 7.2 Vorbemerkungen und vorinstanzliche Erwägungen Die Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.1., I.1.2. und I.1.4. der Anklageschrift beruhen jeweils primär auf den belastenden Aussagen von D.________ (Ziff. I.1.1.), E.________ (Ziff. I.1.2.) und C.________ (Ziff. I.1.4). Der Vorwurf gemäss Ziff. I.1.3. der Ankla- geschrift beruht demgegenüber auf den Aussagen des Beschuldigten selbst, die er im Zusammenhang mit dem bei ihm sichergestellten Kokaingemisch machte und in der Folge mehrfach bestätigte. Die Vorinstanz hat betreffend Ziff. I.1.3. auf die Aus- sagen des Beschuldigten abgestellt und diesen Sachverhalt als unbestritten erach- tet. Betreffend die Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.1., I.1.2. und I.1.4. der Anklageschrift wür- digte die Vorinstanz die Aussagen sämtlicher Beteiligten vorab in allgemeiner Weise, bevor sie die einzelnen Aussagen konkret und in Bezug auf die jeweiligen Vorwürfe zusammen mit den weiteren Beweismitteln prüfte. Sie gelangte dabei zum Ergebnis, dass den glaubhaften Aussagen von E.________, D.________ und C.________ zu folgen sei (namentlich deshalb, weil sie sich mit diesen Aussagen selbst belasteten, ohne einen Nutzen daraus ziehen zu können), und die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten demgegenüber nicht glaubhaft seien. Gestützt darauf erachtete die Vorinstanz folgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 1051 f.; S. 19 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung): Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 21.07.2017 bis 29.08.2018 50 Gramm Kokaingemisch bzw. 31.5 Gramm Kokainbase (Reinheitsgrad 63%) von D.________, 70 Gramm Kokaingemisch bzw. 44.1 Gramm Kokainbase (Reinheitsgrad 63%) von E.________ und zu- sätzliche 8 Gramm Kokaingemisch bzw. 6.32 Gramm Kokainbase (Reinheitsgrad 79%) von einem Un- bekannten vor der Reithalle erwarb. Dies ergibt eine Total vom Beschuldigten erworbene Menge von 81.92 Gramm Kokainbase. Von dieser erworbenen Menge ist zunächst der Eigenkonsum des Beschuldigten abzuziehen. Der Be- schuldigte konsumierte in der Zeit vom 21.07.2017 bis 29.08.2018 insgesamt 19.5 Gramm Kokainge- misch (1.5 Gramm pro Monat, während 13 Monaten) bzw. rund 12.29 Gramm Kokainbase (Reinheits- grad 63%). Zudem ist die im umschriebenen Erwerbszeitraum an C.________ verkaufte Menge abzuziehen, da diese ausschliesslich beim Verkauf zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte hat während rund 22 Mo- naten (November 2016 bis 29.08.2018) total 50 Gramm Kokaingemisch an C.________ verkauft, was einem durchschnittlichen monatlichen Verkauf von rund 2.273 Gramm Kokaingemisch entspricht. Der Verkauf von Kokaingemisch an C.________ im Zeitraum von rund 14 Monaten (Juli 2017 bis und mit August 2018), ausmachend rund 31.82 Gramm bzw. rund 20.05 Gramm Kokainbase (Reinheitsgrad 63%) sind demnach von der gesamten durch den Beschuldigten erworbenen Menge abzuziehen. Der Beschuldigte hat somit insgesamt 76.68 Gramm Kokaingemisch bzw. 49.58 Gramm Kokainbase erwor- ben. 11 Das Ergebnis der Beweiswürdigung hat im Weiteren gezeigt, dass der Beschuldigte zwischen Novem- ber 2016 und 29.08.2018 50 Gramm Kokaingemisch bzw. 31.5 Gramm Kokainbase (Reinheitsgrad 63%) an C.________ verkaufte. Das Gericht erachtet es deshalb als erwiesen, dass der Beschuldigte in der Zeit von November 2016 bis am 29.08.2018 insgesamt 126.68 Gramm Kokaingemisch bzw. 81.08 Gramm Kokainbase erwarb und verkaufte. 7.3 Vorbringen der Parteien 7.3.1 Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vor, dass trotz umfangreicher Überwachungsmassnahmen beim Beschuldigten keine Drogen- lieferungen oder Drogenübergaben hätten festgestellt werden können. Angebliche Abnehmer seien – bis auf C.________, welcher ein fragwürdiges Geständnis abge- liefert habe – ebenfalls nicht vorhanden. Auf die Aussagen von D.________ und E.________ könne zudem nicht abgestellt werden. Die Argumentation der Vorin- stanz, wonach kein Grund ersichtlich sei, weshalb sich D.________ und E.________ selber belasten sollten, nur um den Beschuldigten zu belasten, greife zu kurz. Denn als die beiden zum ersten Mal befragt worden seien, seien sie direkt aus der Unter- suchungshaft zugeführt worden. Sie hätten sich in einer unkomfortablen Situation befunden. D.________ habe den Beschuldigten nicht von sich aus als Drogenab- nehmer genannt, sondern es sei ihm ein Bild des Beschuldigten gezeigt worden. Auch das Protokoll von E.________ lasse darauf schliessen, dass die Polizei ihm den Namen «gesteckt» habe (vgl. pag. 215 Z. 6 f.). D.________ sei anlässlich der Befragung vom 16. Februar 2018 zudem in einer sehr schlechten psychischen Ver- fassung gewesen. Vermutlich sei er zu diesem Zeitpunkt nur beschränkt einvernah- mefähig gewesen. Er habe zudem anlässlich seiner Einvernahme vom 25. Oktober 2018 nicht sagen können, wie viel Kokain es gewesen sei, und wann und wo diese angeblichen Übergaben stattgefunden hätten. Seine Aussagen seien alles andere als glaubhaft, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Bei E.________ sei zudem auffallend, dass er zwar in Bezug auf die Menge gleichbleibend ausgesagt, hingegen widersprüchliche Aussagen zum Preis gemacht habe. Es sei fraglich, wes- halb er die Grammzahlen noch so genau wissen sollte, wenn er bereits beim Preis ein solches Durcheinander mache. Auch auf seine Aussagen könne nicht abgestellt werden. Entsprechend sei nicht erwiesen, dass der Beschuldigte Kokain von E.________ und D.________ gekauft habe. Der Beschuldigte habe hin- gegen den Eigenkonsum von Kokain von Anfang an zugegeben. Es sei unbestritten, dass er acht Gramm Kokaingemisch in Bern vor der Reithalle von einem Unbekann- ten zwecks Eigenkonsums gekauft habe. Bis auf C.________ hätten zudem sämtli- che Personen verneint, dass der Beschuldigte mit Drogen gehandelt habe. Vielmehr hätten sie gesagt, dass der Kokainerwerb zum Eigenkonsum bestimmt gewesen sei, was sich mit den konstanten Aussagen des Beschuldigten decke. Diesbezüglich habe eine Verurteilung zu erfolgen (pag. 1279 ff.). C.________ habe erst auf mehrmalige Aufforderung hin ausgesagt, dass er mit dem Beschuldigten Kokain konsumiert habe. Es sei davon auszugehen, dass er diese Aussagen nur aufgrund des Drucks seitens der Untersuchungsbehörden gemacht 12 habe und es sich dabei um Falschaussagen handle. Seine Aussagen seien zudem detailarm und widersprüchlich, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Es sei somit weder erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit C.________ Kokain kon- sumiert habe, noch, dass er ihm Kokain verkauft habe (pag. 1281). 7.3.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass die objektiven Beweismittel, die glaubhaften Belastungen durch mehrere Per- sonen sowie die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten dafür sprechen wür- den, dass der Beschuldigte Kokain gekauft, verkauft und konsumiert habe. Entgegen der Verteidigung habe er den Drogenkonsum nicht von Anfang an zugegeben, er spiele den Unwissenden. Aus seinen weiteren Aussagen gehe hervor, dass er je- weils immer nur das zugegeben habe, was durch die Ermittlungen objektiv belegt worden sei. Der Beschuldigte wolle einer Verurteilung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG entgehen und sei dafür bereit, die leichteren Widerhandlungen einzugestehen, wobei ein Abstreiten nach Sicherstellung von sieben Gramm Kokain absurd gewesen wäre. Seine Erklärungen seien aber alles andere als plausibel gewesen; so solle diese grosse Menge einem sporadischen Konsum gedient haben. Auch habe er ausge- führt, das Kokain für den Eigenkonsum zu strecken. Absurd werde es dann, wenn man sich vorstelle, dass er sich für den Eigenkonsum separate Portionen abgewo- gen haben solle. Entgegen der Verteidigung sei nicht erklärbar, weshalb der Be- schuldigte durch die drei Personen zu Unrecht belastet werden sollte, denn sein Ver- hältnis zu ihnen sei gut gewesen und sie hätten versucht, den Beschuldigten in Schutz zu nehmen (pag. 1284 f.). D.________ habe glaubhaft ausgesagt, dass er dem Beschuldigten mehrmals Ko- kain verkauft habe. Zudem sei er bei den Einvernahmen jeweils anwaltlich vertreten gewesen und es sei nie geltend gemacht worden, er sei nicht einvernahmefähig. Zudem würden seine Aussagen durch die objektiven Beweismittel untermauert wer- den. Denn die beiden hätten sich innerhalb eines halben Jahres mindestens 27 Mal getroffen, wobei der Beschuldigte selbst ausgeführt habe, dass eine R.________ üblicherweise alle sechs bis acht Wochen stattfinde. Sicherlich seien die Kontakte somit nicht rein r.________ bedingt gewesen. Des Weiteren würden die Treffen spät abends und am Wochenende nicht zu einer Patientenbeziehung passen. Sicherlich habe sich der Beschuldigte nicht dazu überreden lassen, D.________ an einem Samstag um 19:30 Uhr in einem Parkhaus zu treffen, um ihm eine S.________ zu übergeben. Die Überwachungsergebnisse würden zeigen, dass an diesem Treffen CHF 1'190.00 übergeben worden seien, was D.________ auch bestätigt habe und passe, weil dies rund 20 Gramm ergebe und CHF 60.00 entsprechen würde. Weiter habe D.________ zuerst von 50 Gramm gesprochen. Später habe er die Menge je- weils nach unten korrigiert, wobei bei den späteren Aussagen auffalle, dass diese deutlich weniger konstant seien, als die Erstaussagen. Komme hinzu, dass die späteren, kleineren Mengen nicht zu den zahlreichen Treffen passen würden. Man sehe, dass D.________ im Nachgang versucht habe, sich und den Beschuldigten zu schützen. Entsprechend sei auf die Erstaussagen abzustellen (pag. 1285 f.). E.________ habe mehrfach und konstant ausgesagt, dem Beschuldigten insgesamt 70 Gramm Kokain übergeben zu haben. Seine Aussagen seien zwar in Bezug auf 13 den Preis schwankend, aber in einem kleinen Rahmen. Es sei möglich, dass der Preis variiert habe, und zudem würden sich die von ihm genannten Preise mit den Angaben von D.________ decken. Auch E.________ habe den Beschuldigten ent- lasten wollen, indem er ausgeführt habe, das Kokain habe dem Eigenkonsum des Beschuldigten gedient. Aber 70 Gramm während dreier Monate passe nicht zu ei- nem gelegentlichen Eigenkonsum. Insgesamt sei hier von einem Erwerb von 70 Gramm Kokain auszugehen. Mit dem eingestandenen Erwerb von acht Gramm Ko- kain bei der Reithalle, komme man auf eine erworbene Gesamtmenge von 128 Gramm Kokaingemisch (pag. 1286 f.). C.________ habe glaubhaft ausgesagt, dass er vom Beschuldigten Kokain bekom- men habe. Der Beschuldigte bestreite dies und habe seine Aussagen in Bezug auf die Frage, ob er C.________ kenne, fünfmal korrigieren müssen. Das zeige, dass die Kontakte nicht rein unverfänglich gewesen seien. Die Überwachungsmassnah- men würden zudem die Aussagen von C.________ stützen. Beispielsweise gehe aus den Überwachungsmassnahmen hervor, dass am 23. Juli 2018 um 21:30 Uhr ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und C.________ geführt worden sei, was bereits mit Blick auf die Uhrzeit ungewöhnlich sei, wenn es rein r.________ gewesen sein solle. Weiter seien C.________ und der Beschuldigte am 28. August 2018 in die Wohnung des Beschuldigten gegangen. Als C.________ die Wohnung verlassen habe, sei er kontrolliert worden, wobei 0.8 Gramm Kokain bei ihm gefunden worden sei. Nach dieser Kontrolle habe er den Beschuldigten angerufen und gesagt, dass er erwischt worden sei. Wenn sie sich nur r.________ getroffen hätten, hätte C.________ den Beschuldigten nicht über die Polizeikontrolle informieren müssen. Der Beschuldigte sei zudem weder überrascht darüber gewesen, noch habe er nach- gefragt, um was es gegangen sei. Er habe also genau gewusst, dass er mit Kokain erwischt worden sei. In Bezug auf die Menge habe C.________ ausgeführt, dass er während zweier Jahre 10-15 Gramm beim Beschuldigten konsumiert habe, es kön- nten auch 20-30 Gramm gewesen sein. Zudem habe er zugegeben, 15-20 Gramm vom Beschuldigten bezogen zu haben, ohne es dort konsumiert zu haben. Die Vor- instanz habe zu Recht auf die glaubhaften Aussagen abgestellt und sei von 30 und 20 Gramm, insgesamt also 50 Gramm, ausgegangen (pag. 1287 f.). Es stelle sich nun die Frage, wie viel Kokain dem Eigenkonsum zuzurechnen sei. Der Beschuldigte habe zunächst ausgesagt, dass er selten bis nie konsumiert habe, was sicher nicht der Wahrheit entspreche. Es sei auf die Aussagen von C.________ abzustellen, womit davon auszugehen sei, dass er dreimal pro Monat jeweils ein halbes Gramm, also 1.5 Gramm pro Monat, konsumiert habe. Bei einer Erwerbszeit von 13 Monaten seien somit rund 19.5 Gramm für den Eigenkonsum abzuziehen (pag. 1288 f.). 7.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte zu D.________, E.________ und C.________ in Kontakt stand. Allerdings bestreitet der Beschuldigte, Kokainhandel mit D.________, E.________ und C.________ betrieben resp. gemeinsam mit C.________ Kokain konsumiert zu haben. Stattdessen will er nur geschäftliche Kon- takte mit ihnen und weiteren Familienmitgliedern von ihnen gepflegt haben und macht gelegentlichen Eigenkonsum geltend. 14 7.5 Erwägungen der Kammer 7.5.1 Ausgangslage Die Vorinstanz hat die Aussagen sämtlicher befragten Personen zutreffend gewür- digt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann. Ergänzend und teilweise als Wiederholung zu den vorinstanzlichen Erwägungen sei zu den Tatvorwürfen gemäss Ziff. I.1., I.2. und I.4. der Anklageschrift Folgendes bemerkt: Der Beschuldigte wurde nicht erstmals von D.________ und E.________ im Rah- men ihrer Einvernahmen als Kokainhändler ins Spiel gebracht, sondern geriet bereits aufgrund der verdeckten Ermittlungen der Aktion T.________, die u.a. gegen D.________ und E.________ geführt wurde, ins Visier der Strafverfolgungsbehör- den. So liessen die Erkenntnisse der verdeckten Überwachung darauf schliessen, dass auch der Beschuldigte am verdeckt überwachten Kokainhandel beteiligt ist. Als D.________ und E.________ in ihren Einvernahmen diese Vermutung bestätigten und aussagten, dass es sich beim Beschuldigten um einen Kokainabnehmer von ihnen handelt, wurden verdeckte Ermittlungen gegen den Beschuldigten angeordnet bzw. bewilligt (Aktion U.________; vgl. zum Ganzen pag. 104 f. und 383 f. je mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der angeordneten Echtzeitüberwachung der Mobilte- lefonnummer des Beschuldigte konnte die Polizei in der Folge Telefonate zwischen dem Beschuldigten und mutmasslichen Abnehmern registrieren, in denen es mut- masslich darum ging, sich unter legalem Vorwand mit dem Beschuldigten zu treffen, um beim Beschuldigten Kokain zu erwerben (pag. 495 ff.). Im Verlaufe der gleichzei- tig durchgeführten Überwachung des Beschuldigten durch die Polizei konnten zu- gleich zahlreiche Kontakte zwischen dem Beschuldigten und mutmasslichen Abneh- mern beobachtet werden (vgl. pag. 400 ff.). Es bestehen somit neben den belasten- den Aussagen von D.________, E.________ und C.________ aufgrund der durch- geführten verdeckten Ermittlungen und der genehmigten Zufallsfunde konkrete Indi- zien, dass der Beschuldigte Handel mit Kokain betrieb und hierfür bei D.________ und E.________ Kokain kaufte. Sowohl E.________ als auch D.________ wird der Handel mit einer grösseren Menge Kokain vorgeworfen (vgl. die entsprechenden Vorhalte in ihren Einvernahmen: pag. 176 ff. und 214 Z. 56). Beide sagten dabei – teilweise nach anfänglichem bestreiten – sowohl in ihren eigenen Strafverfahren als auch im Strafverfahren des Beschuldigten aus, dass es sich beim Beschuldigten um einen Kokainabnehmer von ihnen gehandelt hat (vgl. pag. 182 ff. Z. 252 ff. und pag. 215 Z. 107 ff.). 7.5.2 Objektive Beweismittel Wie bereits einleitend bemerkt, befinden sich in den Akten diverse objektive Beweis- mittel, welche zur Ermittlung des strittigen Sachverhalts beigezogen werden können. So ist zunächst auf den Berichtsrapport vom 14. März 2018 hinzuweisen, wonach gestützt auf die Telefonkontrolle davon ausgegangen werden kann, dass sich der Beschuldigte in der Zeit vom 21. Juli 2017 bis 9. Januar 2018 mindestens 27 Mal mit D.________ getroffen hat (pag. 383). Weiter konnten anlässlich der Hausdurchsu- chungen am 29. August 2018 in F.________ in den Geschäftsräumlichkeiten des Beschuldigten an der V.________ (Strasse) .________ (pag. 314; pag. 318 ff.) und in der durch den Beschuldigten angemieteten Räumlichkeit am Q.________(Weg) 15 .________ (pag. 297 f.; pag. 301 ff.) unter anderem eine elektronische Waage, eine Presse, Verpackungsmaterial, Streckmittel sowie sieben Gramm Kokaingemisch mit einem Kokainbasengehalt von 79% sichergestellt werden (pag. 286; pag. 302; pag. 319). Zudem trug der Beschuldigte bei seiner Anhaltung am 29. August 2018 Notengeld in der Höhe von CHF 1'970.00 (Stückelung: 13 x CHF 100.00, 5 x CHF 50.00, 15 x CHF 20.00) auf sich (pag. 336; pag. 338). Schliesslich ist auf die am 28. August 2018 durchgeführte Observation hinzuweisen, wonach C.________ dabei beobachtet werden konnte, wie er um 16:32 Uhr die W.________ des Beschul- digten betrat. Um 16:48 Uhr verliessen C.________, der Beschuldigte sowie eine weitere unbekannte Person die Liegenschaft. Zehn Minuten später betrat der Be- schuldigte in Begleitung von C.________ seine Wohnung. Kurze Zeit später, d.h. 17:02 Uhr, verliess C.________ die Liegenschaft alleine wieder und wurde sogleich durch die Polizei kontrolliert, wobei 0.8 Gramm Kokain in seinen Effekten aufgefun- den wurde. Gleichentags um 21:46 Uhr wurde ein TK-Gespräch zwischen dem Be- schuldigten und C.________ aufgezeichnet, wonach C.________ dem Beschuldig- ten die Polizeikontrolle beschrieb und ihm mitteilte, dass man «alles erwischt» habe (pag. 113; pag. 254 f.). 7.5.3 Erwerb von D.________ Dass D.________ den Beschuldigten anfänglich nicht als Abnehmer nannte resp. sogar bestritt, dass der Beschuldigte etwas mit Betäubungsmittel zu tun hat (pag. 182 Z. 258 ff.) und erst schrittweise damit rausrückte, nachdem man ihm offengelegt hatte, dass sein Personenwagen mittels Audio überwacht worden war (vgl. pag. 183 Z. 293 ff.), zeigt sehr gut, dass er den Beschuldigten nicht von sich aus belasten wollte, sondern vielmehr zu schützen versuchte. Dies spricht klar für die Glaubhaf- tigkeit seiner späteren, belastenden Aussagen. Erst, als es aus seiner Sicht offenbar keinen Sinn mehr machte, dies abzustreiten, gab er zu, dem Beschuldigte Kokain verkauft zu haben. Mit diesen Aussagen gestand er zugleich ein, selbst im betreffen- den Umfang Handel mit Kokain betrieben zu haben, was ebenfalls für die Glaubhaf- tigkeit seiner (sich selbst belastenden) Aussagen spricht. Zugleich muss aufgrund der damit einhergehenden Selbstbelastung davon ausgegangen werden, dass er die zugestandene Menge, welche er an den Beschuldigten verkauft haben will, sicher nicht zu hoch angesetzt hat. Dass er die an den Beschuldigten verkaufte Kokain- menge in der späteren Einvernahme nach unten korrigierte bzw. (weiter) zu relati- vieren versuchte, ist ebenfalls vor diesem Hintergrund zu sehen. Wie die Vorinstanz gelangt auch die Kammer aufgrund des äusserst zurückhaltenden Aussageverhal- tens von D.________ zur Überzeugung, dass er bereits anlässlich seiner Einver- nahme vom 16. Februar 2018 keine zu hohen Kokainmengen angegeben hat. Viel- mehr versuchte er von Beginn weg, nur das aus seiner Sicht Unbestreitbare zuzu- geben, und dürfte er insofern durchwegs beschönigende Angaben zu den gehandel- ten Kokainmengen gemacht haben. Dieses relativierende/beschönigende Aussageverhalten hinsichtlich der gehandel- ten Kokainmengen geht auch aus seinen späteren Aussagen hervor. So reduzierte er bei seiner Einvernahme vom 25. Oktober 2018 seine zuvor angegebene Menge von 50 Gramm auf «höchstens 30 Gramm» (vgl. pag. 208 Z. 59 ff.), und zeigte sich 16 diesbezüglich plötzlich sicher (pag. 208 Z. 65 f. «bin mir sicher, dass es 20 bis höchs- tens 30 Gramm waren»). Zugleich konnte oder wollte er sich aber hinsichtlich des Zustandekommens der Treffen (pag. 207 Z. 33 ff.), der Teilmengen (pag. 208 Z. 79 ff.), der Übergabeorte (pag. 207 Z. 35 f.), des Drogenpreises (pag. 208 Z. 51 ff.) und der Bezahlungsart (pag. 208 Z. 54 f.) nicht mehr (genau) erinnern. Exemplarisch für das bereits bei seinen Aussagen vom 16. Februar 2018 festzustellende zurückhal- tende Aussageverhalten ist auch seine Antwort, dass «es ja auch nicht oft vor[ge- kommen]» sei, dass er dem Beschuldigten Kokain übergeben habe, «einmal oder zweimal», nur um sogleich auf Vorhalt, dass es öfters vorgekommen sei, bloss mit «Okay» zu antworten (vgl. pag. 184 Z. 323 ff.), und bei seiner Einvernahme vom 25. Oktober 2018 – anlässlich welcher er die zuvor angegebene Kokainmenge rela- tivierte – auszusagen, dass es «zwei oder drei Mal höchstens» gewesen sei (pag. 207 Z. 28). Hinweise dafür, dass er den Beschuldigten fälschlicherweise be- lastete, sind keine ersichtlich. Insbesondere konnte er aus der Belastung des Be- schuldigten soweit ersichtlich keinen Nutzen für sich selbst ziehen. Ebenfalls fehlen jegliche Anhaltspunkte, dass er jemanden anderen durch eine Falschbelastung schützen wollte, zumal er jeweils erst auf Vorhalt von Lichtbildern und Audioaufnah- men weitere, konkretere Angaben machte (vgl. u.a. pag. 186 Z. 403 ff.: «Wie heissen diese Kollegen? <> Ich kann mich nicht an ihre richtigen Namen erinnern. <> Können Sie sich an Spitznamen der Kollegen erinnern? <> Nein. <> Verbal: Herrn D.________ werden Lichtbilder [...] vorgelegt. <> Das ist X.________, jetzt fällt es mir wieder ein. [...] Das ist Y.________. [...]»). Auch hieraus wird gut ersichtlich, dass er jeweils nur so viel eingestand, wie er offenbar annahm, dass ihm die Strafverfol- gungsbehörden aufgrund der (verdeckten) Ermittlungen würden nachweisen können oder die Strafverfolgungsbehörden bereits Kenntnis davon hätten. In Übereinstim- mung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es zu mindestens drei Treffen zwischen D.________ und dem Beschuldigten kam, bei denen D.________ dem Be- schuldigten Kokaingemisch von insgesamt mindestens 50 Gramm zum Preis von CHF 60.00 pro Gramm verkauft hat. 7.5.4 Erwerb von E.________ Die belastenden Aussagen von E.________ sind ebenfalls glaubhaft resp. noch glaubhafter und spürbar weniger zurückhaltend und beschönigend als diejenigen von D.________. Auch er belastete den Beschuldigten nicht über Gebühr (vgl. u.a. pag. 215 Z. 109: «Er kam eher selten»; ferner pag. 216 Z. 127 und 133; pag. 217 Z. 178; pag. 222 Z. 37; pag. 223 Z. 52 und 57), merkte jeweils an, wenn er betreffend den Beschuldigten etwas nur vermutete (vgl. u.a. pag. 215 Z. 117: «Ich nehme dies an») oder nicht (mehr) wusste (vgl. u.a. pag. 216 Z. 126 ff.: «Seit wann bezog A.________ bei D.________? <> Dies weiss ich nicht [...] Was die beiden hinten- durch gemacht haben, weiss ich nicht. [...] <> Wieviel Kokain hat D.________ an A.________ verkauft? <> Dies weiss ich nicht.»; ferner pag. 217 Z. 178: «Ich kann nicht sagen, wieviel Kokain er von mir für A.________ bezogen hat»; pag. 222 Z. 36; pag. 223 Z. 52 und 57) und konnte mit zeitlich-räumlicher Verknüpfung und unter Wiedergabe von Dialogen detailliert schildern, wie es zum Drogengeschäft mit dem Beschuldigten kam (vgl. pag. 215 f. Z. 122 ff.). Auch bezüglich des weiteren Drogen- handels zeigte er sich von allen befragten Personen am aussagefreudigsten und tätigte dabei übereinstimmende Aussagen zu denjenigen von D.________ (vgl. u.a. 17 pag. 216 Z. 144 ff.). Er gestand dabei ein, eine grosse Menge an Kokaingemisch erworben (1’247-1'347 Gramm) und weiterverkauft/weitergegeben zu haben (1’160- 1'260 Gramm) sowie Anstalten zum Verkauf von weiterem Kokaingemisch (459 Gramm) getroffen zu haben (vgl. pag. 219 Z. 250 ff.). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte, weshalb er den Beschul- digten bzgl. einer verkauften Menge von 70 Gramm fälschlicherweise hätte belasten sollen. Der Beschuldigte soll in der Zeit von September/Oktober 2017 bis anfangs Dezem- ber 2017 drei Mal zu ihm gekommen sein und einmal zehn Gramm Kokain und zwei- mal 30 Gramm Kokain genommen haben (pag. 215 Z. 107 ff.), wobei der Beschul- digte CHF 70.00 pro Gramm in bar bezahlt habe (vgl. pag. 215 Z. 111 und 119). Bei seiner Einvernahme vom 6. November 2018 sagte er damit übereinstimmend und insofern konsistent aus, dass er dem Beschuldigten im Herbst 2017, Ende Septem- ber bis Dezember 2017 einmal zehn und zweimal 30 Gramm verkauft habe (pag. 222 Z. 21 und 24), und führte ergänzend aus, dass die Treffen in G.________ vor der Pizzeria P.________ stattgefunden hätten (pag. 222 Z. 24 f.). Auf Nachfrage konnte er zudem detailliert und unter Schilderung von Dialogen Auskunft darüber geben, wie diese Drogenübergaben jeweils vereinbart wurden (pag. 222 Z. 26 ff.: «Es sagt er arbeite bis 1900 oder 2000 Uhr abends. Ich sagte ihm er solle einfach vorbeikom- men. A.________ sagte mir jeweils an den Treffen wieviel er braucht und ich habe es geholt.»). Auch bestätigte er den Preis (pag. 222 Z. 31: «CHF 65.- bis 70.- pro Gramm») und die Barbezahlung (pag. 222 Z. 33). Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und eine selbsterlebte Aussage spricht nicht zuletzt , dass er eine Komplikation im Handlungsablauf bzw. ein Treffen schilderte, bei welchem er dem Beschuldigten kein Kokain liefern konnte (vgl. pag. 223 Z. 46 ff.: «Konnten Sie immer Drogen liefern, wenn A.________ dies verlangte? <> Das kam schon vor. Dann habe ich ihm gesagt, ich müsse das Kokain zuerst besorgen. [...] Es kam zu vier Treffen, wobei ich bei dreien Drogen liefern konnte.»). In Über- einstimmung mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass es zu mindestens drei Treffen zwischen E.________ und dem Beschuldigten kam, bei denen E.________ dem Beschuldigten Kokaingemisch von insgesamt mindestens 70 Gramm zum Preis von CHF 70.00 pro Gramm verkauft hat. 7.5.5 Verkauf an C.________ Bei den Aussagen von C.________ lässt sich dasselbe Aussageverhalten feststellen wie bei D.________. Auch er versuchte, den Beschuldigten in Schutz zu nehmen und ihn möglichst lange nicht zu belasten. So sagte er zuerst ebenfalls nur aus, dass er den Beschuldigten durch seine Arbeit als Z.________ kenne, seine Familie auch Kunde von ihm sei und er zwei- bis dreimal bei ihm in die Behandlung gehe (vgl. pag. 245 Z. 24 ff.). Danach gefragt, ob der Beschuldigte etwas mit Betäubungsmit- teln zu tun habe, sagte er anfänglich aus, keine Ahnung zu haben, nichts von dem zu wissen und er sich nicht vorstellen könne, dass er mit seiner Familie zu ihm gehen würde, wenn er wüsste, dass der Beschuldigte mit Betäubungsmittel mache (vgl. pag. 245 Z. 34 ff.; ferner pag. 248 Z. 131 und 148). Er habe nicht gewusst, dass der Beschuldigte mit dem mache (pag. 246 Z. 52). Ob der Beschuldigte Betäubungsmit- 18 tel konsumiert, wollte er ebenfalls zuerst nicht wissen und verneinte, selbst Betäu- bungsmittel zu konsumieren bzw. dies «schon lange nicht mehr» zu tun und «glaub- lich Ende August 2018» damit aufgehört zu haben (vgl. pag. 245 Z. 39 ff.). Das Ende seines Konsums fällt damit passend auf den Zeitpunkt, als der Beschuldigte verhaftet wurde. Erst nachdem C.________ schrittweise eröffnet wurde, dass der Beschul- digte überwacht worden war, und er sich mit seinen Aussagen immer mehr in Wider- sprüche zu den Ergebnissen der Überwachung verstrickte (vgl. pag. 246 f. Z. 68 ff.), gab er zu, mit dem Beschuldigten gemeinsam Kokain konsumiert zu haben (pag. 249 Z. 168 ff.), und bestätigte in der Folge auch, Kokain beim Beschuldigten bezogen zu haben (vgl. pag. 249 Z. 180 ff.). Bis er dies jedoch eingestand, versuchte er trotz weiterer Vorhalte, sich krampfhaft herauszuwinden, indem er u.a. auf seiner Version, von wo er das bei ihm sichergestellte Kokain hatte, trotz offenkundigen Widerspruchs zu den Ermittlungsergebnissen beharrte (pag. 247 Z. 121; pag. 248 Z. 127), mehr- fach Erinnerungslücken geltend machte (pag. 247 Z. 105, 109, 115, 116; pag. 248 Z. 162) und erneut seine Familie bzw. seine Frau ins Spiel brachte (pag. 248 Z. 131 und 148). Eine Falschbelastung des Beschuldigten kann aufgrund dieses Aussage- verhaltens klarerweise ausgeschlossen werden. C.________ gab sich die beste Mühe, den Beschuldigten nicht von sich aus zu belasten und ihn möglichst lange in Schutz zu nehmen. Erst als es aus seiner Sicht offenbar keinen Sinn mehr machte, alles abzustreiten, rückte er nach und nach damit heraus, jedoch immer darauf be- dacht, nicht zu viele Informationen preiszugeben und den Beschuldigten nicht noch mehr zu belasten (vgl. u.a. pag. 248 Z. 151 f. und 154 f.; pag. 251 Z. 262, 264 f., 271 ff.). Zuerst gestand er ein, mit dem Beschuldigten Kokain konsumiert zu haben und dies seit zwei Jahren, immer beim Beschuldigten zu Hause (pag. 249 Z. 168, 170, 173, 175; ferner: pag. 251 Z. 249). In der Folge räumte er zudem ein, beim Beschuldigten Kokain bezogen zu haben (pag. 249 Z. 178 ff.). Betreffend die Häufigkeit des ge- meinsamen Konsums konnte er keine präzisen Angaben machen. Es sei unregel- mässig gewesen, manchmal in der Woche zwei Mal, manchmal drei Wochen nicht (pag. 251 Z. 253). Die in dieser Zeit gemeinsam mit dem Beschuldigten konsumierte Menge bezifferte er dabei auf 10 bis 15 Gramm, wobei es auch 20 bis 30 Gramm gewesen sein könnten (pag. 249 Z. 190; pag. 251 Z. 251 f., 258). Daneben will er 15 bis 20 Gramm Kokain beim Beschuldigten bezogen haben, das er nicht beim Be- schuldigten konsumiert hat (pag. 251 Z. 258). Insgesamt will er dem Beschuldigten ca. CHF 2'000.00 bis CHF 3'000.00 für Kokain bezahlt haben, wobei er ihm für ein halbes Gramm CHF 50.00 bezahlt habe (pag. 249 Z. 188; pag. 250 Z. 215 und 221; pag. 251 Z. 255 und 260). Originell ist in diesem Zusammenhang seine Aussage, wonach eine kleine Creme ein halbes Gramm Kokain bedeute (pag. 250 Z. 215, 226), und er die Idee, dem Kokain Salbe zu sagen, für sich beanspruchte (pag. 251 Z. 245 f.). Wird analog der Vorinstanz gestützt auf die Aussagen von C.________, wonach sie manchmal in der Woche zwei Mal, manchmal drei Wochen kein Kokain gemeinsam konsumiert hätten, von durchschnittlich drei gemeinsamen Konsumationen pro Mo- nat ausgegangen, ergibt dies in 22 Monaten und bei je 0.5 Gramm Konsumation eine Gesamtmenge von 33 Gramm. Mit dieser eher vorsichtigen Schätzung der Anzahl gemeinsamer Konsumationen ist die von C.________ genannte Gesamtmenge von 19 30 Gramm, die er zusammen mit dem Beschuldigten konsumiert haben will (pag. 251 Z. 252), bereits überschritten. Die in der Anklageschrift angeführte Menge von 30 Gramm entspricht einer gemeinsamen Konsumation von durchschnittlich 2-3 Mal im Monat, was mit Blick auf die Aussage von C.________, wonach sie manchmal in der Woche zwei Mal, manchmal drei Wochen nicht gemeinsam konsumiert hätten, und sein durchwegs zurückhaltendes und den Beschuldigten in Schutz nehmendes Aus- sageverhalten sicher nicht zu hoch angesetzt ist. Dasselbe hat für seine Aussage zur bezogenen Kokainmenge, die er nicht beim Beschuldigten konsumiert haben will (pag. 251 Z. 258), und den angegebenen Gesamtbetrag von CHF 2'000.00 bis CHF 3'000.00 (pag. 251 Z. 260) zu gelten. C.________ versuchte bis zuletzt, den Beschuldigten nicht über Gebühr zu belasten und soweit irgendwie möglich in Schutz zu nehmen. Wird zudem die Zeitspanne von rund 22 Monaten (November 2016 bis Ende August 2018) berücksichtigt, in welcher er vom Beschuldigten Kokain bezogen haben will, ist die von ihm angegebene Bezugsmenge von 20 Gramm sicher nicht zu hoch, zumal diese Menge einem Bezug von lediglich 0.5 Gramm alle zwei bis drei Wochen entspricht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Be- schuldigte im Rahmen des gemeinsamen Konsums 30 Gramm Kokaingemisch an C.________ veräusserte und weitere 20 Gramm Kokaingemisch an C.________ ver- äusserte, das C.________ nicht beim Beschuldigten konsumierte, sondern mitnahm. 7.5.6 Würdigung der weiteren subjektiven Beweismittel Die Aussagen von AA.________ sind insofern aufschlussreich und fügen sich ins Gesamtbild ein, als auch sie keine Auskunft darüber geben wollte, ob der Beschul- digte etwas mit Betäubungsmitteln zu tun hat und ob sie beim Beschuldigten Kokain bezogen hat (vgl. u.a. pag. 74 Z. 43; pag. 75 Z. 56; pag. 76 Z. 90, 98, 104 f., 118, 125, 128). Anders als C.________ blieb sie auch nach Vorhalt der Erkenntnisse aus der verdeckten Überwachung dabei, dass sie den Beschuldigten nur aufgesucht habe, um sich behandeln zu lassen, Kaffee zu trinken, eine Creme zu holen und zu plaudern (vgl. zum Ganzen pag. 78 Z. 187 ff.). Auffallend ist zudem, dass sie die Aussage verweigerte, ob sie beim Beschuldigten Kokain bezogen hat (pag. 76 Z. 98), die sogleich anschliessende Frage, ob sie dem Beschuldigten Kokain über- geben habe, dagegen verneinte (pag. 76 Z. 100). Dieses unterschiedliche Aussage- verhalten (Verweigerung einer inhaltlichen Aussage vs. Verneinung in der Sache) stellte offenbar auch die befragende Person fest und hakte diesbezüglich nach (vgl. pag. 76 Z. 101 ff.), worauf AA.________ antwortete: «Dann gehen wir halt zurück und ich sage auch bezüglich eines möglichen Bezugs, dass das nicht stimmt». Ins Bild passt schliesslich auch, dass sie zwar angab, nach der polizeilichen Einladung mit der Frau des Beschuldigten telefoniert zu haben, jedoch anschliessend nicht dar- auf antworten wollte, ob sie mit ihr über diese Einvernahme gesprochen und sie et- was mit Betäubungsmittel zu tun habe (vgl. pag. 77 Z. 157). Insgesamt vermögen ihre wenig glaubhaften Aussagen nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der anderen befragten Auskunftspersonen zu ändern resp. diese in Zweifel zu ziehen. Vielmehr spricht auch ihr Aussageverhalten für den von den anderen Auskunftsper- sonen geschilderte Kokainhandel des Beschuldigten. 20 Die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten sind inhaltlich wenig ergiebig, zugleich aber auch wenig überzeugend. So will sie nichts vom Kokainkonsum ihres Ehe- manns mitbekommen haben und konnte oder wollte keine Aussagen machen betref- fend den gegen ihren Ehemann erhobenen Vorwurf des Betäubungsmittelhandels und -konsums (vgl. pag. 974 Z. 38 ff.). Gemäss den Aussagen von C.________ soll sie jeweils auch mitkonsumiert haben, wenn sie anwesend gewesen sei (pag. 250 Z. 238 f.), und er habe auch mit ihr bezüglich des Bezugs von Kokain telefoniert (pag. 250 Z. 226 f.). In den Abhörprotokollen findet sich denn auch ein Gespräch zwischen ihr und C.________, bei welchem er eine «Salbe für einen 40er» haben will (pag. 268). Gemäss den Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten soll es sich dabei um eine «Goldcreme mit Silberpartikel» gehandelt haben (pag. 264 Z. 177 ff.). Auch AA.________ sagte aus, vor ihrer Einvernahme mit der Ehefrau des Beschul- digten telefoniert zu haben, wollte aber nichts dazu sagen, ob das vorliegende Straf- verfahren gegen den Beschuldigten thematisiert wurde (pag. 77 Z. 157 ff.). Ins glei- che Bild passen schliesslich auch der protokollierte Dialog während eines Besuchs im Gefängnis, (pag. 731: «’Ich bin einfach enttäuscht. Sie sind draussen, ich bin drinn’, worauf seine Ehefrau erwiderte: ‘Du kannst nichts dafür, dass es solche ‘Souhüng’ gibt.»). Insgesamt entsteht der Eindruck, dass die Ehefrau des Beschul- digten weit mehr über den Betäubungsmittelkonsum und -verkauf ihres Ehemanns wusste, als sie aussagte. Da vorliegend nur die Anklage gegen den Beschuldigten zu beurteilen ist, braucht dies aber nicht weiter erörtert zu werden. Der Beschuldigte bestritt seinerseits konstant und von Beginn weg, Drogengeschäfte mit D.________, E.________ und C.________ getätigt zu haben resp. gemeinsam mit C.________ Kokain konsumiert zu haben. Stattdessen will er nur geschäftliche Kontakte mit ihnen und weiteren Familienmitgliedern von ihnen gepflegt haben (vgl. u.a. pag. 158 Z. 39 f.). Sich selbst stellte er als «Sündenbock» bzw. als «das perfekte Opfer» dar (pag. 978 Z. 40; pag. 979 Z. 2-4 und Z. 13-15). Daneben verstrickte er sich jedoch in Widersprüche und lieferte wenig nachvollziehbare Erklärungen für ob- jektive Feststellungen. Seine Aussagen überzeugen die Kammer denn auch ebenso wenig, wie sie bereits die Vorinstanz nicht zu überzeugen vermochten. Dies nament- lich aufgrund folgender Überlegungen (teilweise in Wiederholung zu den vorinstanz- lichen Erwägungen): Wie die Vorinstanz zurecht darauf hingewiesen hat, hat der Beschuldigte wiederholt und nachweislich Falschaussagen getätigt. So antwortete der Beschuldigte in der delegierten Einvernahme vom 29. August 2018 auf konkrete Nachfrage hin, keinen Zugang zu weiteren Objekten zu haben bzw. keine weiteren Objekte gemietet zu haben (p. 133 Z. 48f.). Entsprechend gab er auch an, dass ihm die Adresse Q.________(Weg) .________ in F.________ nichts sage (p. 138 Z. 211f.). Erst auf Vorhalt, dass er dort ein Objekt angemietet habe, meinte er «Ahh... sie meinen das Lager, wo ich Produkte eingelagert habe... Sorry» (p. 138 Z. 214 f.). Bei seiner Haf- teröffnung vom 30. August 2018 berief er sich dann darauf, den Lagerraum «verges- sen» zu haben und es «nicht gerade gerafft» zu haben, da er nicht alle Strassenna- men von F.________ kenne (pag. 19 Z. 212 ff.). Zugleich versuchte er für das dort gelagerte Hydrosystem bereits vorsorglich eine Erklärung zu liefern. So sagte er – noch bevor ihm diesbezüglich ein Vorhalt gemacht wurde – aus, dieses sei nicht im Einsatz gewesen und er habe es einfach beschafft. Man könne es für diverse Sachen 21 brauchen (pag. 19 Z. 215; vgl. ferner pag. 20 Z. 257 ff.). Dies illustriert anschaulich, wie der Beschuldigte jeweils versuchte, seine Aussagen den jeweiligen, ihm bekann- ten Ermittlungsergebnissen anzupassen und hierfür möglichst unverfängliche Er- klärungen – teilweise sogar vorauseilend – zu liefern. Ein solches Aussageverhalten lässt sich auch betreffend die im Lager sichergestell- ten Gegenstände, namentlich die digitale Waage, das Streckmittel und das Verpa- ckungsmaterial (Minigrip-Säcklein), erkennen, welche klassische Utensilien für das Portionieren und den Weiterverkauf von Drogen darstellen. Seine Aussage, dass er das Streckmittel dazu verwendet habe, um das Kokain für seinen Eigenkonsum zu strecken, da er «normale» Portionen habe konsumieren wollen, und er die Waage und die Minigrip für das Abwägen und Abpacken seiner eigenen Portionen verwen- det habe (pag. 19 Z. 229 ff.; ferner: pag. 170 Z. 145 ff.; pag. 172 Z. 210 ff.), ist nicht ansatzweise nachvollziehbar und völlig unglaubhaft. Es gibt schlicht keinen Grund für einen Endkonsumenten, das Kokain vor dem Eigenkonsum nochmals zu stre- cken, abzuwägen und abzupacken. Das Strecken macht dann Sinn, wenn es auf die Menge bzw. das Gewicht ankommt, was wiederum bei einem Weiterverkauf eine Rolle spielt, um die Gewinnmarge zu erhöhen. Auch das Abwägen mit einer Waage und das anschliessende Abpacken in Minigrip macht nur bei einem Weiterverkauf wirklich Sinn. Ebenfalls nicht kohärent sind seine Aussagen zum sichergestellten Kokain von sie- ben Gramm. So will er dieses – nachdem er bei der Einvernahme vom 29. August 2018 noch nichts dazu sagen wollte (pag. 139 Z. 242 ff.) – zum Eigenkonsum in Bern bei der Reithalle für CHF 800.00 für acht Gramm erworben haben (pag. 18 Z. 185; ferner pag. 160 Z. 122 ff.; pag. 168 Z. 82 ff.; pag. 170 Z. 134 ff.; pag. 979 Z. 17 ff.). Gleichzeitig sagte er aber auch aus resp. bestätigte wiederholt seine diesbezügli- chen Aussagen, dass er selten bis nie Kokain bzw. einmal im Monat oder auch zwei Monate lang nichts konsumiere (vgl. pag. 17 Z. 148 ff.; pag. 134 Z. 63 ff.; ferner pag. 171 Z. 180 ff.; pag. 980 Z. 1 ff.). Darauf angesprochen, dass die gekaufte Menge von acht Gramm nicht mit der von ihm angegebenen Häufigkeit des Eigen- konsums zusammenpasse, gab er lediglich zur Antwort, dass er «ja nicht jedes Mal nach Bern gehen» könne (pag. 20 Z. 241 ff.). Nachweislich eine Falschaussage machte der Beschuldigte betreffend den Vorfall vom 28. August 2018. So antwortete er auf entsprechenden Vorhalt, wonach C.________ am fraglichen Tag mit einem Minigrip Kokain angehalten worden sei, nachdem er bei ihm gewesen sei, lediglich mit «Ich weiss von dem nichts» (pag. 22 Z. 330 ff.). Dieses angebliche Nichtwissen steht im klaren Widerspruch zum abge- hörten Telefonat zwischen ihm und C.________ vom 28. August 2018, worin C.________ ihn darüber in Kenntnis setzte, dass sie ihn «gepickt» hätten, kaum sei er von ihm rausgegangen. Sie hätten ihm «alles gemacht von A bis Z» und «alles erwischt» (pag. 254 f.). Bei seiner ersten Einvernahme vom 8. März 2018, als er noch als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen D.________ und E.________ befragt wurde, bezeichnete er die Kontakte zwischen ihm und D.________ als rein geschäftlich. Es bestehe keine grosse Freundschaft zwischen ihnen, und D.________ sei einfach ein Patient von ihm (pag. 118 Z. 48), der ca. alle 6-8 Wochen zu ihm gekommen sei (pag. 118 22 Z. 69 f.). E.________ soll lediglich ein einziges Mal bei ihm in der R.________ ge- wesen sein (vgl. pag. 118 Z. 58 ff.). Gestützt auf die verdeckten Überwachungsmass- nahmen kann jedoch als erstellt gelten, dass sich der Beschuldigte in der Zeit vom 21. Juli 2017 bis 9. Januar 2018 (ca. ein halbes Jahr) mindestens 27 Mal mit D.________ getroffen hat (vgl. u.a. Vorhalt auf pag. 121 Z. 187 unter Angabe der Daten). Dies entspricht einem durchschnittlichen Kontakt von 4-5 Mal pro Monat bzw. einem wöchentlichen Kontakt. Bei seiner Einvernahme vom 29. August 2018 stellte er sich sodann – wenig glaubhaft – auf den Standpunkt, dass es auch bei diesen vielen weiteren Treffen resp. bei allen 27 Treffen um die Füsse von D.________ und um seine Töchter und seine Familie gegangen sei (pag. 135 Z. 120 ff.). Auch betref- fend E.________ erwähnte er nun deutlich mehr Kontakte (vgl. pag. 136 Z. 155 ff.: «Insgesamt habe ich ihn vier oder fünf Mal getroffen»). Dieses Aussageverhalten dürfte darauf zurückzuführen sein, dass er aufgrund der ihm zur Kenntnis gebrachten verdeckten Ermittlungen davon ausgehen musste, dass deutlich mehr Kontakte be- obachtet wurden, als er anfänglich angegeben hatte. Insgesamt wird deutlich, dass der Beschuldigte seine Aussagen durchwegs der ihm vorgehaltenen Beweismittel unterzog und damit wenig glaubhaft sind. Sie vermögen die belastenden Aussagen von D.________, E.________ und C.________ nicht an- satzweise zu entkräften bzw. in Frage zu stellen. An diesem Beweisergebnis ändert entgegen der Ansicht der Verteidigung nichts, dass D.________, E.________, C.________ oder deren Familienmitglieder allen- falls tatsächlich beim Beschuldigten gelegentlich in der N.________ zur Behandlung waren, wie vom Beschuldigten wiederholt geltend gemacht. Das eine schliesst das andere nicht aus. Eine gleichzeitige gelegentliche Behandlung der genannten Per- sonen oder deren Familienmitglieder dürfte dem Beschuldigten zum Zwecke der Tar- nung des Kokaingeschäfts zudem, wenn nicht beabsichtigt, so doch zumindest ent- gegengekommen sein. Bei den verdeckten Ermittlungen wurden denn auch betref- fend D.________ weit mehr Kontakte festgestellt (wöchentlich), als sich mit einer allfälligen R.________ in Einklang bringen lassen (vgl. hierzu auch die Aussagen des Beschuldigten selbst: pag. 118 Z. 68 f.: «Die Kunden kommen ca. alle 6-8 Wo- chen zu mir. Herr D.________ kam wegen dem grossen Nagel zu mir. Er kam wie gesagt ca. alle 6-8 Wochen zu mir»). 7.5.7 Eigenkonsum des Beschuldigten Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann als unbestritten gelten, dass der Be- schuldigte Kokain konsumierte, woraus zu schliessen ist, dass er einen Teil des von ihm erworbenen Kokains für seinen Eigenkonsum verwendete. Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Einvernahme vom 29. August 2018 aus, dass er selten bis nie Kokain konsumiere (pag. 134 Z. 63 f.). Dies bedeute einmal pro Monat oder auch einmal zwei Monate nicht (pag. 134 Z. 67). Anlässlich seiner Einvernahme vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht vom 31. August 2018 sagte er aus, gelegentlich bzw. ein bis zweimal im Monat oder auch einmal ein zwei Tage hintereinander Kokain zu konsumieren (pag. 40 Z. 16 f.). C.________ sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 14. November 2018 seinerseits aus, dass 23 er gemeinsam mit dem Beschuldigten Kokain konsumiert habe, wobei sie sich je- weils ein Gramm geteilt hätten. Dies sei unregelmässig vorgekommen – manchmal zweimal in der Woche, manchmal drei Wochen nicht (pag. 251 Z. 251 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschul- digte häufiger Kokain konsumierte, als er zu Beginn eingestand (einmal pro Monat oder auch einmal zwei Monate nicht). Dafür spricht, dass er bei seiner Einvernahme vom 31. August 2018 – vermutlich im Wissen um den positiv ausfallenden Drogen- test – aussagte, die letzten beiden Tage vor der Einvernahme Kokain konsumiert zu haben und – um sich nicht in Widersprüche zu verwickeln – sein Konsumverhalten dementsprechend neu mit «ein bis zweimal im Monat oder auch einmal ein zwei Tage hintereinander» umschrieb. Seine zweite Aussage zur Häufigkeit seines Ko- kainkonsums (ein bis zweimal im Monat oder auch einmal ein zwei Tage hinterein- ander) dürfte denn auch näher am tatsächlichen Kokainkonsum des Beschuldigten liegen. Wird nur der gemeinsame Konsum mit C.________ berücksichtigt und dies- bezüglich analog der Vorinstanz im Sinne einer (zurückhaltenden) Schätzung von drei Konsumationen à 0.5 Gramm im Monat ausgegangen, resultiert eine monatlich konsumierte Menge von 1.5 Gramm. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in den rund 13 Monaten vom 21. Juli 2017 bis zu seiner Festnahme am 28. August 2018 insgesamt rund 19.5 Gramm des von ihm erworbenen Kokains sel- ber konsumiert hat. Im Umkehrschluss ist in beweismässiger Hinsicht davon auszu- gehen, dass er das Kokaingemisch, welches er nicht für den Eigenkonsum verwen- det hat, für den Weiterverkauf erworben hat. 7.5.8 Reinheitsgrad Betreffend den Reinheitsgrad kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 1051; S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In Bezug auf das veräusserte Kokain ist gemäss Bundesgericht davon auszugehen, dass die Drogen mittlerer Qualität waren, sofern es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5). Vorliegend liegen dem Gericht lediglich gesicherte Angaben betreffend den Reinheitsgehalt des am Q.________(Weg) .________ und von der Reithalle stammende Kokaingemischs vor (p. 284 ff.). Die- ses wies einen Reinheitsgrad von 79% Kokainbase auf (p. 286). Dies lässt jedoch keinen Schluss auf die Qualität bzw. den Reinheitsgrad des von D.________ und E.________ stammende Kokainge- mischs zu. C.________ äusserte sich zur Qualität des vom Beschuldigten erworbenen Kokains und bezeichnete dessen Qualität auf einer Skala von 1 bis 10 als eine 4 - manchmal 6 (p. 252 Z. 282 f.). Es ist daher in dubio pro reo von einer mittleren Qualität des Kokaingemischs auszugehen. Daher ist auf die SGRM-Statistik der Jahre 2017 und 2018 abzustellen, wonach der mittlere Betäubungsmittel- gehalt von Kokaingemisch bei Einzelkonfiskatgrössen von 10 bis 100 Gramm bei 63% Kokainbase und bei 69% bzw. 70% Kokainhydrochlorid lag. Zudem ist vorliegend gestützt auf die Praxis des Oberge- richts des Kantons Bern nicht auf den Hydrochlorid-Wert, sondern auf den tieferen Basen-Wert abzu- stellen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 94+95 vom 07.08.2017 E. 9.3). Es ist deshalb vorliegend - mit Ausnahme der vor der Reithalle Bern erworbenen 8 Gramm Kokain - von einem Reinheitsgrad von 63% Kokainbase auszugehen. 24 Gemäss Bundesgericht darf das Gericht vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen von mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 187 zu Art. 19 BetmG unter Hinweis auf BGE 138 IV 105). 7.5.9 Fazit Nach Würdigung sämtlicher Aussagen, des Aussageverhaltens der befragten Per- sonen und unter Berücksichtigung der weiteren Beweise (insbesondere der sicher- gestellten Drogenutensilien bei der Hausdurchsuchung und Ermittlungsergebnisse der genehmigten Überwachungsmassnahmen) gelangt die Kammer zur Überzeu- gung, dass der Beschuldigte nicht nur gelegentlich Kokain konsumierte, wie er selbst eingestand, sondern auch grössere Mengen bei E.________ und D.________ bezo- gen und anschliessend u.a. an C.________ weiterveräussert hat. Insgesamt kann in Bezug auf die angeklagten Tatvorwürfe als erstellt gelten, dass der Beschuldigte: - im Zeitraum vom 21. Juli 2017 bis 9. Januar 2018 insgesamt 50 Gramm Kokain- gemisch bzw. 31.5 Gramm Kokainbase (Reinheitsgrad 63%) von D.________ zwecks Eigenkonsums und Weiterverkaufs erworben hat, - in der Zeit von September 2017 bis Dezember 2017 insgesamt 70 Gramm Ko- kaingemisch bzw. 44.1 Gramm Kokainbase (Reinheitsgrad 63%) von E.________ zwecks Eigenkonsums und Weiterverkaufs erworben hat, - zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 29. August 2018 acht Gramm Kokain- gemisch bzw. 6.32 Gramm Kokainbase (Reinheitsgrad 79%) von einem Unbe- kannten vor der Reithalle zwecks Eigenkonsums und Weiterverkaufs erworben hat, - zwischen November 2016 und 29. August 2018 insgesamt 50 Gramm Kokainge- misch bzw. 31.5 Gramm Kokainbase (Reinheitsgrad 63%) an C.________ ver- kauft hat, - in der Zeit vom 21. Juli 2017 bis 29. August 2018 insgesamt 19.5 Gramm Ko- kaingemisch bzw. rund 12.29 Gramm Kokainbase (Reinheitsgrad 63%) selbst konsumiert hat. 8. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsumwiderhandlungen und Erwerb zum Konsum) 8.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift Gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift werden dem Beschuldigten folgende Anklage- sachverhalte zur Last gelegt (pag. 846 f.): 2. Widerhandlungen gegen das BetmG (Konsumwiderhandlungen) Mehrfach begangen, teilweise zusammen mit C.________, durch 2.1. Erwerb zum Konsum und Konsum von Kokain begangen in der Zeit von August 2016 bis zum 28. August 2018 (soweit nicht verjährt) in Bern und F.________, indem der Beschuldigte in der Zeit von August 2016 bis August 2018 gelegentlich (einmal im Monat oder auch zwei Monate lang nichts) jedoch letztmals am 27. und 28. August 2018 in F.________ Kokain schnupfte, das er zuvor von Unbekannten bei der Reithalle in Bern zum Preis von CHF 100.00 pro 25 Gramm erworben hatte und indem der Beschuldigte in der Zeit von November 2016 bis zum 28. August 2018 in unregelmässigen Abständen (manchmal zweimal pro Woche, manchmal drei Wochen nicht) an seinem Domizil in F.________ gemeinsam mit C.________ Kokain konsumierte. C.________ bezahlte dem Beschuldigten pro Konsumation CHF 50.00 (für ein halbes Gramm). Der Beschuldigte konsumierte so insgesamt maximal ca. 30 Gramm Kokaingemisch. 2.2. Erwerb zum Konsum und Konsum von Marihuana begangen in der Zeit von August 2016 bis zum 28. August 2018 (soweit nicht verjährt) in Bern und F.________, indem der Beschuldigte in dieser Zeit eine unbekannte Menge Marihuana zu einem Preis von CHF 100.00 pro 10 Gramm von Unbekannten in Bern bei der Reithalle zum Eigenkonsum erwarb und täglich einen THC- oder CBD-Joint rauchte. 8.2 Beweiswürdigung der Kammer Betreffend den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.2.1. der Anklageschrift kann auf die Ausführungen zum Eigenkonsum verwiesen werden (vgl. E. 7.5.7 oben). Dem- nach kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte monatlich durchschnittlich 1.5 Gramm Kokaingemisch konsumierte, was für den infolge Verjährung noch zu beur- teilenden Tatzeitraum vom 7. Januar 2018 bis 28. August 2018 (7 Monate und 22 Tage) eine Gesamtmenge von 11.6 Gramm Kokaingemisch ergibt. Der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.2.2. der Anklageschrift ist vom Beschuldigten anerkannt (pag. 134 Z. 57 und Z. 81; pag. 149 Z. 146; pag. 171 Z. 178; pag. 980 Z. 28). Zudem wurden – wie von der Vorinstanz zurecht in ihrer Urteilsbegründung hingewiesen – anlässlich der Hausdurchsuchungen an der AB.________ (Strasse) .________ in F.________ und an der V.________(Strasse) .________ in F.________ Asservate sichergestellt, die einen Marihuana-Konsum des Beschuldig- ten nahelegen (pag. 106, pag. 319 und pag. 327 f.). Der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.2.2. der Anklageschrift kann somit betreffend den infolge Verjährung noch zu beurteilenden Tatzeitraum vom 7. Januar 2018 bis 28. August 2018 ebenfalls als er- stellt gelten. III. Rechtliche Würdigung 9. Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG (Handel) Vorab kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtlichen Wür- digung verwiesen werden (pag. 1054 ff.; S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 9.1 Natürliche Handlungseinheit Die einzelnen Mengen Kokain können im Falle einer wiederholten Tatbegehung zu- sammengerechnet werden, wenn eine Handlungseinheit vorliegt. Mehrere Einzel- handlungen werden dann als Einheit angesehen, «wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammen- hangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches zusammengehörendes Ge- schehen erscheinen» (BGE 133 IV 256 E. 4.5; sog. «natürliche Handlungseinheit»). 26 Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand aus einem qualifizierenden Vorrat suk- zessive Betäubungsmittel veräussert oder einer von einem generellen Vorsatz ge- tragenen, dauerhaften Handelstätigkeit nachgeht (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kom- mentar, 4. Aufl. 2022, N. 194 f. zu Art. 19 BetmG). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dem Erwerb und Weiterverkauf des Kokains im angeklagten Deliktszeitraum ein einheitlicher Willens- akt des Beschuldigten zugrunde lag, d.h. es ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte sich zu Beginn ganz allgemein dazu entschieden hat, neben dem eigenen Konsum von Kokain auch mit Kokain zu handeln und hierfür weiteres Kokain zu er- werben und weiterzuverkaufen. Dass er während des angeklagten Deliktszeitraums zeitweilig den Kokainhandel eingestellt oder nur bei Gelegenheit unregelmässig mit Kokain gehandelt hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen und fehlen jegliche An- haltspunkte. Damit ist von einer natürlichen Handlungseinheit und von keiner Mehr- fachbegehung auszugehen. Der Beschuldigte ging mithin einer von einem generel- len Vorsatz getragenen, dauerhaften Handelstätigkeit nach, womit die einzelnen Teilmengen für die Frage der mengenmässigen Qualifikation zusammenzurechnen sind. 9.2 Erworbene und verkaufte Kokainmenge Die Erwerbshandlungen stehen zu den anschliessenden Weitergabehandlungen im Verhältnis der Subsidiarität. Die Tathandlung des Besitzes ist als Auffangtatbestand konzipiert und gelangt deshalb im Verhältnis zu anderen vom Gesetz erfassten Er- werbs- und Weitergabehandlungen bloss subsidiär zur Anwendung (SCHLEGEL/ JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 155, 157 und 159 zu Art. 19 BetmG). Vom Kokaingemisch von total 128 Gramm bzw. von der Kokainbase von total 81.92 Gramm, die der Beschuldigte von D.________, E.________ und bei der Reithalle erworben hat, ist zum einen das selbst konsumierte Kokain von 19.5 Gramm Kokain- gemisch bzw. rund 12.29 Gramm Kokainbase abzuziehen (Eigenkonsum vor Er- werb). Zum anderen ist das im Erwerbszeitraum an C.________ weiterverkaufte Ko- kain (Verkauf vor Erwerb) abzuziehen, wobei zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wird, dass das bis am 29. August 2018 verkaufte Kokain ausschliess- lich aus dem bis 9. Januar 2018 erworbenen Kokain stammt und somit analog der Berechnungsweise der Vorinstanz (durchschnittlicher monatlicher Verkauf von 2.273 Gramm Kokaingemisch) 31.82 Gramm Kokaingemisch bzw. rund 20.05 Gramm Ko- kainbase ergibt. Insgesamt stützt sich der Schuldspruch wegen qualifizierter Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz somit auf folgende Tathandlungen: - Erwerb von 76.68 Gramm Kokaingemisch bzw. 49.58 Gramm Kokainbase - Verkauf von 50 Gramm Kokaingemisch bzw. 31.5 Gramm Kokainbase Entsprechend resultiert eine Gesamtmenge von 126.68 Gramm Kokaingemisch bzw. 81.08 Kokainbase, die der Beschuldigte im angeklagten Deliktszeitraum erworben und verkauft hat. 9.3 Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen Mit der festgestellten Menge an Kokain, die der Beschuldigte nebst dem Zweck des Eigenkonsums hauptsächlich zum Zweck des Weiterverkaufs erworben hat, brachte 27 er in abstrakter Weise und zumindest mittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr. Es dürfte dabei ausser Frage stehen, dass der Erwerb und Weiterverkauf des Kokains durch den Beschuldigten vorsätzlich erfolgte und er sich darüber im Klaren sein musste, dass eine solche Menge an erworbenen und weiterverkauften Kokains zumindest mittelbar geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Dass er dabei einen Teil des erworbenen Kokaingemischs an C.________ weiter- veräussert hat, vermag an der mengenmässigen Qualifizierung nichts zu ändern, hat er doch im angeklagten Deliktszeitraum von zwei Jahren deutlich mehr Kokainge- misch bei D.________ und E.________ erworben, als er selbst konsumiert oder an C.________ weiterveräussert hat. Wird das erworbene Kokain wie im vorliegenden Fall hauptsächlich weitergegeben und nicht selbst konsumiert, genügt bereits der Erwerb und der Besitz einer qualifizierenden Menge für die Erfüllung des Qualifikati- onstatbestands (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022 N. 190 zu Art. 19 BetmG). Die vom Beschuldigten erworbene und weiterveräusserte Menge reinen Kokains übersteigt die vom Bundesgericht bei 18 Gramm festgelegte Schwelle denn auch um ein Mehrfaches. Zum Einwand der Verteidigung, es sei keine Vielzahl von Menschen gefährdet wor- den, kann zudem aus der Begründung im Urteil SK 19 89 zitiert werden: Zwar stellt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts «eine Vielzahl von Menschen» im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG dar, wenn zwanzig Personen betroffen sind (BGE 108 IV 63 E. 2c; 121 IV 332 E. 2a). Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG ist jedoch ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es kommt daher nicht darauf an, wie viele Personen durch die abgegebenen Drogen tatsächlich gefährdet wurden, sondern allein darauf, wie viele hätten gefährdet werden können. Der Nachweis, dass die Ge- fahr tatsächlich eingetreten oder vom Täter gewollt war, ist nicht erforderlich (BGE 120 IV 334 E. 2a; 118 IV 200 E. 3f; 117 IV 58 E. 2; 111 IV 31 E. 2). Die Auffassung der Vorinstanz, die mengenmässige Qualifikation falle vorliegend – trotz Überschreitung des Grenzwertes von 18g reinem Kokain – ausser Betracht, weil beim Beschuldigten nur zwei Abnehmer hätten eruiert werden können, bei denen kein konkretes Risiko der Weiterverbreitung bestanden habe, trifft nicht zu. Von einer solchen Konstellation ist nur auszugehen, wenn eine qualifizierte Betäubungsmittelmenge an eine nahestehende Person zum Konsum abgegeben wurde und dabei die Gewissheit bestand, dass die Drogen nicht an Dritte weiter- gegeben würden. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich im Urteil BGE 120 IV 334 E.2b/aa fest, der qualifizierte Fall von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG sei trotz Überschreitens der qualifizierten Menge nur nicht erfüllt, wenn der Partner eines (drogensüchtigen) Paares Drogen für den Konsum des anderen besorge. Diesem Urteil lag folgende Situation zu Grunde (vgl. auch BGE 111 IV 31 E. 2): Nach dem angefochtenen Urteil gab er [der Beschwerdegegner] dieser [seiner Partnerin] rund 50 Gramm (ge- strecktes) Heroin ab, das sie selber konsumierte und wofür sie nichts bezahlen musste. Wesentlich ist, dass zwischen dem Beschwerdegegner und seiner drogensüchtigen Freundin eine enge Beziehung bestand und dass er ihr durch die Weitergabe von Heroin zum Konsum aus ihrer Situation heraushelfen wollte. Ausserdem war er von keinerlei finanziellen Interessen geleitet, vielmehr erlitt er selbst durch seine Geschäfte einen Verlust. Ins Gewicht fällt sodann, dass er selber begann, Drogen zu konsumieren und schliesslich ebenfalls abhängig wurde. Bei einer solchen Konstellation, bei der die Drogen lediglich an eine bereits süchtige Bezugsperson zum eigenen oder gemeinsamen Konsum abgegeben werden und bei der zudem die Gewissheit besteht, dass diese die Drogen selber konsumiert und nicht an Dritte weitergibt, kann die abstrakte Gefahr, dass Betäubungsmittel in die Hände unbestimmt vieler, unter 28 Umständen auch gesunder Menschen gelangen, vernachlässigt werden. Jedenfalls ist der Umstand, dass die süchtige Person dadurch vor Beschaffungskriminalität, Prostitution und einem Abgleiten in Verwahrlosung bewahrt wird, stärker zu gewichten als die bloss abstrakte Gefahr des weiteren Inver- kehrgelangens von Betäubungsmitteln. Die Weitergabe an den drogensüchtigen Partner unterscheidet sich wesentlich von der Tätigkeit des gefährlichen Drogenhändlers, der – sei es aus ausschliesslich finanziellen Motiven oder auch, um mit dem Erlös seine eigene Sucht zu befriedigen, – gegen Entgelt an mehrere oder gar unbestimmt viele Konsumenten Drogen verkauft. Diesen wollte der Gesetzgeber mit der Bestimmung von Art. 19 Ziff. 2 BetmG treffen. Vorliegend ist von einem anderen Sachverhalt auszugehen. Der Beschuldigte stand in keinem besonders nahen Verhältnis zu C.________. Er hatte keinerlei Garantie dafür, dass C.________ das gekaufte Kokain selbst konsumiert und nicht allenfalls auch an Dritte weitergibt oder gemeinsam mit diesen konsumieren würde. Kommt hinzu, dass er im angeklagten Deliktszeitraum von zwei Jahren deutlich mehr Ko- kaingemisch bei D.________ und E.________ erworben hat, als er selbst konsu- miert oder an C.________ weiterveräussert hat. Es muss deshalb davon ausgegan- gen werden, dass er das Kokain an weitere Personen verkauft hat, wobei das finan- zielle Interesse im Vordergrund gestanden haben dürfte. Es liegt folglich keine Aus- nahme vor, die trotz Überschreitens der Menge von 18 Gramm reinen Kokains ein Absehen von der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) begründen würde. 9.4 Fazit Der Beschuldigte beging objektiv tatbestandsmässige Handlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG, indem er im Zeitraum von November 2016 bis zum 29. August 2018 insgesamt 76.68 Gramm Kokaingemisch bzw. 49.58 Gramm Kokainbase von D.________ und E.________ erwarb und 50 Gramm Kokaingemisch bzw. 31.5 Gramm Kokainbase an C.________ veräusserte. Er handelte direktvorsätzlich und damit auch subjektiv tatbestandsmässig. Rechtfer- tigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich, noch dargetan. Der Beschuldigte ist daher der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen, i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG schuldig zu erklären. 10. Konsumwiderhandlungen Betreffend die Konsumwiderhandlungen kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag 1057; S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Gemäss Beweisergebnis kaufte der Beschuldigte in der Zeit von 07.01.2018 und 28.08.2018 Kokain zum Eigenkonsum und konsumierte monatlich ca. 1.5 Gramm. Zudem hat der Beschuldigte zugegeben, eine unbekannte Menge Marihuana in Bern zum Eigenkonsum gekauft und täglich einen Joint geraucht zu haben. Er handelte dabei mit direktem Vorsatz. Damit erfüllt der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ohne Weiteres und ist somit der Widerhandlung gegen das BetmG durch Konsum von Kokain und Marihuana schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. 29 IV. Strafzumessung 11. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wieder- gegeben. Darauf kann verwiesen werden (pag. 579 ff.; S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Namentlich zum anwendbaren Recht hat die Vorinstanz Folgen- des zutreffend ausgeführt: Am 01.01.2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwen- den, wenn dieses für ihn das mildere ist. Bei einem Dauerdelikt, welches sowohl in den Anwendungs- bereich des alten wie auch des neuen Rechts fällt, ist das neue Recht anzuwenden (TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 2 N 5 sowie Urteil des Ober- gerichts des Kantons Bern SK 19 485 vom 07.07.2020 E. 6). Der Beschuldigte begann bereits im November 2016 mit dem Betäubungsmittelhandel und setzte die- sen bis im August 2018 fort. Er war damit sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 01.01.2018 deliktisch tätig. Es liegt ein Dauerdelikt vor, weshalb diesbezüglich die neuen Bestimmungen zur Anwendung kommen […]. 12. Strafrahmen / Gesamtstrafenbildung Der Beschuldigte hat sich unter anderem der Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz schuldig gemacht. Die Strafdrohungen für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz betragen einerseits Freiheitsstrafe nicht unter ei- nem Jahr und maximal bis zu 20 Jahren, wobei die Freiheitsstrafe mit einer Gelds- trafe verbunden werden kann (mengenmässig qualifiziert begangen; Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG i.V.m. Art. 40 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), und andererseits Busse bis zu CHF 10'000.00 (Konsumwiderhandlungen; Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Eine Gesamtstrafe ist vorliegend nicht zu bilden, da für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zwingend eine Frei- heitsstrafe auszufällen ist und für den Schuldspruch wegen Konsumwiderhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz lediglich eine Busse als Sanktion in Frage kommt. Es fehlt somit an konkret gleichen Strafarten, weshalb jeweils einzelne Stra- fen für die zwei Verurteilungen auszufällen sind. Allerdings ist aufgrund der Gleich- artigkeit der Strafart bei den Übertretungsbussen eine Gesamtbusse zu bilden. 13. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifi- ziert begangen gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG i.V.m. Art. 40 StGB 13.1 Tatkomponenten 13.1.1 Objektive Tatkomponenten Gefährdung des geschützten Rechtsguts Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Bei den Widerhandlungen gemäss Art. 19 BetmG handelt es sich – mit 30 Ausnahme der vorliegend nicht relevanten Art. 19 Abs. 1 Bst. e und Bst. f BetmG – um abstrakte Gefährdungsdelikte. Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts gleichwohl von der umge- setzten Drogenmenge auszugehen, zumal die Gefährdung umso grösser ausfällt, je mehr der gesundheitsgefährdenden Drogen in Umlauf gebracht werden (SCHLEGEL/ JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 37 zu Art. 47 StGB; WIPRÄCHTI- GER/KELLER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 93 zu Art. 47 StGB). Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts ist durch eine Menge von 18 Gramm reinem Kokain ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG gegeben (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Praxisgemäss werden bei Betäubungsmitteldelikten die sogenannte Tabelle HANS- JAKOB (vgl. in FINGERHUTH/TSCHURR, BetmG Kommentar, 2. Aufl. 2007, N. 30 zu Art. 47 StGB) und/oder die modifizierte Tabelle FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER (vgl. in FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, 3. Aufl. 2016, N. 44 f. zu Art. 47 StGB; unverän- dert übernommen in SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 44 f. zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe beigezogen, um basierend auf der so ermit- telten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Um- stände des Einzelfalles schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu ge- langen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2). In der neusten Auflage des BetmG-Kom- mentars von SCHLEGEL/JUCKER findet sich eine insofern von der Tabelle HANSJAKOB abweichende Tabelle, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 18 Gramm erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Verachtfachung der Menge, wie bei der Tabelle HANSJAKOB. Die Kommentatoren begründen diese Änderung mit «Anre- gungen von Praktikern aus Staatsanwaltschaft und Gerichten» und weil HANSJAKOB selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge erwogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 44 zu Art. 47 StGB). De facto wird damit eine Strafmin- derung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizierten Mengen einge- führt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Die Vorinstanz nahm sowohl auf die Tabelle HANSJAKOB wie auch auf die modifizierte Tabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER Bezug und entschied sich hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten für den tieferen Ansatz (pag. 1060 f.; S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Bundesgericht hat verschiedene Tabellen bzw. Modelle als Orientierungshilfen zugelassen und keiner den Vorzug gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4). Massgebend ist, dass im Einzelfall eine schuldangemessene Strafe ausgefällt wird. Der Beschuldigte erwarb und veräusserte insgesamt 81.08 Gramm reines Kokain. Er überschritt damit die Schwelle zum schweren Fall um das rund 4.5-Fache. Das Ausmass der Schädigung der Volksgesundheit ist damit als erheblich zu bezeichnen. 31 Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung erachtet es die Kammer als dem Ver- schulden des Beschuldigten angemessen, die Strafe aufgrund der gehandelten Menge unter dem Titel der Rechtsgutgefährdung einleitend auf 19 Monate festzuset- zen. Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. der Ver- werflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) ist zum einen der längere Deliktszeit- raum von 22 Monaten und die dabei an den Tag gelegte, nicht unerhebliche Inten- sität der Erwerbs- und Verkaufshandlungen leicht straferhöhend zu berücksichtigen (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 15 zu Art. 47 StGB unter Hinweis auf BGer 6B_107/2013 vom 15. Mai 2013 E. 2.1.1). Der Beschuldigte legte dabei insofern eine erhöhte kriminelle Energie an den Tag, als er den Kokainhandel mit seiner Geschäftstätigkeit als Z.________ zu tarnen versuchte (z.B. als Verkauf von Cremes getarnter Kokainverkauf) und dabei einige Anstrengungen unternahm, um keinen Verdacht gegen ihn aufkommen zu lassen und nicht aufzufliegen. Auf der Hierarchiestufe dürfte der Beschuldigte mit Blick auf den von ihm bezahlten Preis von CHF 60.00 bzw. CHF 70.00 pro Gramm im unteren Drittel bzw. in der unteren Hierarchie anzusiedeln sein. Insgesamt ist diese objektive Tatkomponente (Art und Weise des Vorgehens) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz leicht straferhöhend im Umfang von zwei Monaten zu gewichten. Gemäss SCHLEGEL/JUCKER kann der Art der Handlung bei der Strafzumessung Rechnung getragen werden. So wiege der Erwerb und Besitz von Drogen weniger schwer, als die Produktion, mit der eine Gefahr überhaupt erst geschaffen werde, oder gar Weitergabehandlungen, die zu einer unmittelbaren Gefahr durch Konsum bzw. Weiterverbreitung führen könnten (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 15 zu Art. 47 StGB). Dem Umstand, dass der Beschuldigte in einem wesentlichen Umfang lediglich we- gen Erwerbs und nicht wegen Verkaufs zu verurteilen ist – womit eine geringere Unmittelbarkeit der Gefährdungsnähe einhergeht – ist mit einer Reduktion von zwei Monaten Rechnung zu tragen. 13.1.2 Subjektive Tatkomponenten Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und in der Absicht, sich finanziell zu bereichern. Das direktvorsätzliche Handeln und der finanzielle Beweg- grund, der einem Drogenhandel in der Regel inhärent ist, wirken sich neutral auf das Verschulden aus. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verun- möglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Der Beschul- digte befand sich finanziell in keiner Notlage. Ferner kann zwar als erstellt gelten, dass der Beschuldigte jeweils selbst in unregelmässigen Abständen Kokain konsu- mierte. Anhaltpunkte dafür, dass er dadurch in einer Art und Weise suchtmittelab- hängig gewesen wäre, die ihn in seiner Entscheidfindung oder in seinem Verhalten eingeschränkt hätte, finden sich jedoch keine. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Insgesamt sind die subjekti- ven Tatkomponenten somit neutral zu gewichten. 32 13.1.3 Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist vorliegend – in Relation zum grossen Strafrahmen des Tatbestands der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren) – immer noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen, wobei eine vorläufige Strafe von 19 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen er- scheint. 13.2 Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, geben das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass: Der Be- schuldigte ist gemäss eigenen Angaben in AC.________ AD.________ bei seinen Eltern aufgewachsen, hat .________ Schwestern und hat die Primarschule, die Re- alschule und die AE.________ in AC.________ besucht. Er absolvierte eine vierjäh- rige Lehre als AF.________ und machte nach der Lehre in AG.________ die AH.________, bevor er sich in der AI.________ selbständig machte. Als 13-Jähriger habe er eine Hirnhautentzündung erlitten, worauf er gestottert und gelähmt gewesen sei und ein paar Jahre Erholung gebraucht habe. Mit 14 Jahren habe er zudem einen Verkehrsunfall gehabt, bei welchem die linke Schulter in Mitleidenschaft gezogen worden sei und dessen Folgen er heute immer noch spüre (z.B. Einschlafen der Hände). Zudem sei bei ihm, als er 13 Jahre alt gewesen sei, Asthma festgestellt worden. Im Deliktszeitraum und im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung war der Beschuldigte selbständiger Z.________ und führte eine AJ.________ (pag. 132). Für seine mittlerweile volljährige Tochter AK.________ aus einer früheren Bezie- hung zahlt er monatlich Alimente von CHF 650.00. Der Beschuldigte lebt aktuell mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter AL.________, welche am 2. März 2020 geboren wurde, zusammen in F.________ (vgl. zum Ganzen: pag. 975 Z. 11 ff.; pag. 977 Z. 26 ff.; Leumundsbericht vom 19. Februar 2022 [pag. 1226 ff.]). Unter Berücksichtigung dieser Umstände sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als neutral zu bewerten. Vorstrafen weist der Be- schuldigte keine auf (vgl. Strafregisterauszug vom 7. Juli 2022 [pag. 1273]). Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten im Strafverfahren kann als korrekt bezeichnet werden. Sein wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu Ungunsten des Beschädigten berück- sichtigt werden, war er doch nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden, da er nur den Eigenkonsum eingestand sowie den Erwerb und Besitz des sichergestellten Kokains, was ihm ohnehin hätte nachgewiesen werden können. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnte dementsprechend ebenfalls keine festgestellt werden. Insge- samt ist sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren betreffend den Schuld- spruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz so- mit insgesamt neutral zu bewerten. Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Strafempfindlichkeit) 33 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegt mit Blick auf die Strafart der Freiheits- strafe keine besondere Strafempfindlichkeit vor. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung und damit allenfalls aus einem günstigen beruflichen und/oder familiären Umfeld herausgeris- sen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe darf diese Konsequenz nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden. Solche besonderen Umstände, die eine aussergewöhnliche Strafempfindlichkeit bewirkten, sind vorliegend nicht gegeben. Fazit Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit neutral auf die Strafhöhe aus. Damit bleibt es unverändert bei einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten. 13.3 Konkretes Strafmass Die Kammer erachtet nach Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Strafzumes- sungsfaktoren eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten als dem Gesamtverschulden des Beschuldigten angemessen. 13.4 Straf- und Vollzugsart Als Strafart kommt einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. Betreffend die Vollzugsart gilt das Verschlechterungsverbot, weshalb die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen ist. Dasselbe gilt für die von der Vorinstanz auf die minimale Dauer von zwei Jahren festgesetzte Probezeit. 14. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB (Konsumwiderhandlungen) Gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richter- innen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richt- linien) wird für den Konsum von harten Drogen (Kokain und Amphetamin) eine Busse ab CHF 200.00 empfohlen. Diese Bussen seien auf den Normalfall, sprich bei erst- maliger Widerhandlung, Bagatellfällen, geringem Verschulden sowie Konsum während kurzer Zeitspanne anzuwenden. Handelt es sich hingegen um einen Rück- fall, soll die Busse je nach Verschulden und finanziellen Verhältnissen angemessen erhöht werden (VBRS-Richtlinien, Ziff. 2.I.a und 2.I.b, S. 25). Die Vorinstanz hat eine Einsatzbusse von CHF 300.000 für den Konsum von Kokain als angemessen erachtet, was mit Blick auf die lange Zeitspanne des Konsums si- cherlich nicht zu hoch ist. Für den Konsum von Marihuana hat sie wiederum eine Busse von CHF 200.00 als angemessen erachtet und aufgrund des engen Zusam- menhangs der Konsumwiderhandlungen im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 100.00, asperierend berücksichtigt. Auch betreffend den Konsum von Marihu- ana und die lediglich zu 1/2 erfolgte Asperation ist das vorinstanzliche Urteil keines- falls zu hart ausgefallen. Die Busse von CHF 400.00 ist somit vor dem Hintergrund des Verschlechterungs- verbots zu bestätigen. Sie ist von Gesetzes wegen unbedingt auszusprechen 34 (Art. 105 Abs. 1 StGB), wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezah- lung analog des vorinstanzlichen Entscheids auf vier Tage festzusetzen ist (CHF 100.00/Tag; Art. 106 Abs. 2 StGB). 15. Fazit Die Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten sowie zu einer Übertre- tungsbusse von CHF 400.00 zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist be- dingt aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die Übertretungsbusse von CHF 400.00 ist demgegenüber unbedingt und zu vollziehen, d.h. zu bezahlen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 92 Tagen ist der Freiheitsstrafe anzu- rechnen (29. August 2018 – 28. November 2018 [pag. 98]). V. Kosten und Entschädigung 16. Verfahrenskosten 16.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 40'820.75 (Gebühren und Auslagen exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). Darin enthalten sind auch die Kosten des Entscheids der Beschwerdekammer vom 1. Oktober 2018 in der Höhe von CHF 300.00, wobei diese infolge Obsiegens des Beschuldigten dem Kanton Bern auferlegt wurden (BK 18 404 [pag. 730]). Angesichts dessen sowie der oberinstanzlichen Bestätigung der erstinstanzlich ausgesprochenen Schuldsprüche hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Kosten im Umfang von CHF 40'520.75 zu tragen. 16.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'000.00 festgesetzt und infolge seines Unterliegens vollumfänglich dem Be- schuldigten zur Bezahlung auferlegt. 35 17. Entschädigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 17.1 Erstinstanzliches Verfahren Die von Rechtsanwältin B.________ mit Honorarnote vom 11. November 2020 bzw. vom 16. August 2022 für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachte amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 24'160.25 (101.09 Stunden à CHF 200.00 [ord- entlicher Ansatz: CHF 250.00], Reisezuschlag von CHF 1'050.00, Auslagen von CHF 1'164.90, Mehrwertsteuer von CHF 1'727.35 [pag. 1331]) wurde mit Beschluss vom 26. September 2022 gekürzt (pag. 1344 ff.). Für die Begründung kann auf die Ausführungen unter Ziff. III. dieses Beschlusses verwiesen werden (pag. 1346 ff.). Rechtsanwältin B.________ wird folglich durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von total CHF 21'286.80 (87.75 Stunden à CHF 200.00, Reisezuschlag von CHF 1'050.00, Auslagen von CHF 1'164.90, Mehrwertsteuer von CHF 1'521.90) ausgerichtet. Darin enthalten sind auch die Aufwendungen für das Beschwerdever- fahren vor Obergericht (BK 18 404) im Umfang von CHF 622.20 (2.75 Stunden à CHF 200.00; Auslagen von CHF 27.70, MWST von CHF 44.50). Infolge Obsiegens im Beschwerdeverfahren (BK 18 404) hat der Beschuldigte dem Kanton Bern CHF 20'664.60 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 21'286.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der auf dieses Verfahren entfallenden amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'577.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen im Beschwerdeverfahren entfallende Entschädigung besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht (CHF 622.20 bzw. CHF 148.10). 17.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwältin B.________ machte für das oberinstanzliche Verfahren zunächst mit Honorarnote vom 25. Juli 2022 (pag. 1295 ff.) einen Aufwand von insgesamt 23.25 Stunden geltend, reduzierte diesen aber infolge kürzerer Verhandlungsdauer und telefonischer Urteilsbegründung auf 21.66 Stunden (pag. 1330 ff.), was mit Be- schluss vom 26. September 2022 als angemessen erachtet wurde. Für die Begrün- dung wird auf die Ausführungen unter Ziff. IV. dieses Beschlusses verwiesen (pag. 1349). Entsprechend hat der Kanton Bern Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von total CHF 4'805.50 (21.66 Stunden zu CHF 200.00 [ordentlicher Ansatz: 36 CHF 250.00]; Auslagen von CHF 129.95 und Mehrwertsteuer von CHF 343.55) aus- zurichten. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete amtliche Entschädigung von CHF 4'805.50 zurückzuzahlen und Rechts- anwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'166.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen 18. Einziehungen Hinsichtlich der Einziehungen wird auf Ziff. IV.1. und IV.2. des oberinstanzlichen Ur- teilsdispositivs verwiesen. 19. DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 37 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil PEN 20 35 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 7. Januar 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Konsumwiderhandlungen sowie dem Kon- sum dienenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich be- gangen in der Zeit vom August 2016 bis 6. Januar 2018 in Bern und F.________ durch den Konsum von Marihuana und Kokain ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde. B. 1. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz durch Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss, began- gen am 29. August 2018 zwischen 10:55 Uhr und 11:00 Uhr in F.________; 2. A.________ in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel verurteilt wurde zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 750.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. C. weiter verfügt wurde, dass 1. die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen wer- den (Art. 69 StGB); 2. die beschlagnahmte Agenda 2018 K.________ (Ass.-Nr. E15), das Mobiltelefon iPhone mit schwarzer Hülle (Ass.-Nr. E7) sowie die Umhängetasche «L.________» (Ass.-Nr. 201) A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben bzw. soweit nicht innert 40 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils abgeholt, entsorgt werden. 38 II. A.________ wird schuldig erklärt 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifi- ziert begangen im Zeitraum zwischen November 2016 und dem 29. August 2018, in Bern, F.________ und G.________: - durch Erwerb von 76.68 Gramm Kokaingemisch (reine Menge Kokain-Base: 49.58 Gramm); - durch Verkauf von 50 Gramm Kokaingemisch (reine Menge Kokain-Base: 31.5 Gramm) an C.________; 2. der Konsumwiderhandlungen sowie dem Konsum dienenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in Bern und F.________ in der Zeit vom 7. Januar 2018 bis zum 28. August 2018 durch den regelmässigen Konsum von Marihuana und den gelegentlichen Konsum von Kokain. und in Anwendung der Artikel 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 106 StGB 19 Abs. 1 Bst. c und d i.V.m. 19 Abs. 2 Bst. a, 19a Ziff. 1 BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten. Die Untersuchungshaft von 92 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe ange- rechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 40'520.75. (exkl. CHF 300.00 für das Beschwerdeverfahren BK 18 404 und ohne Kosten der amtlichen Verteidigung). 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3’000.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung). III. 1. Die Entschädigung und das volle Honorar der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, im erstinstanzlichen Verfahren wird mit sepa- ratem Beschluss festgesetzt. 39 2. Die Entschädigung und das volle Honorar der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, im oberinstanzlichen Verfahren wird mit sepa- ratem Beschluss festgesetzt. IV. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Kerze weiss mit Hohlraum und dazugehöriger Blechdose und Plastikbecher (Ass.- Nr. 200.2) - Dose schwarz «H.________» (Ass.-Nr. 120) - Tablettendose «I.________» (Ass.-Nr. 121) - Spiegel in Couvert mit weissen Pulverresten (Ass.-Nr. 123) - Diverse leere Minigrips (Ass.-Nr. 124.1) - Aluschale mit weissen Pulverrückständen (Ass.-Nr. 124.3) - Hanfmühle violett mit Marihuanarückständen (Ass.-Nr.126) - Elektrische Waage (Ass.-Nr. 200.1) - Presse (Ass.-Nr. 200.3) - Verpackungsmaterial Minigrips (Ass.-Nr. 200.5) - Streckmittel in C&A Plastiksack (Ass.-Nr. 200.6) - Buch mit Versteck (Ass.-Nr. 201.1) - Verpackungsmaterial (Ass.-Nr. 201.2) - 1 Digitalwaage «DIPSE XL600» (Ass.-Nr. 301) - 1 Polynator in Plastikbehälter grau mit Rüstabfällen (Ass.-Nr. 303) - 1 Mobiltelefon iPhone X mit braunem Lederetui (Ass.-Nr. E8) - Rucksack «J.________» schwarz (Ass.-Nr. 200); 2. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 1'987.25 (Ass. Nr. E 9.1 und 9.2) wird eingezogen (Art. 70 StGB). 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig er- teilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 40 Bern, 26. Juli 2022 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 5. Januar 2023) Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Die Gerichtsschreiberin: Susedka Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 41