Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a und Art. 432 ff. StPO erkannt: 1. A.________ wird verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Genugtuung von CHF 2'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Oktober 2018 zu bezahlen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden und keine Entschädigungen zugesprochen. IV. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) von A.________ im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Art. 20 N‑SIS‑Verordnung).