auf insgesamt CHF 2'421.65 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'421.65 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 585.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29. Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilpunkt Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden und keine Entschädigungen zugesprochen. IX. Verfügungen