Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 1'527.95 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 28.2 Obere Instanz Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und als angemessen erachteten Honorarnote vom 26. November 2021 (pag. 547 ff.) auf insgesamt CHF 2'421.65 festgesetzt.