27. Verfahrenskosten 27.1 Erste Instanz Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'847.70 dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 27.2 Obere Instanz Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 3'000.00 (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]) und sind infolge vollumfänglichen Unterliegens des Beschuldigten diesem zur Bezahlung aufzuerlegen.