21 und Art. 24 der Verordnung Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]), weshalb diese vorliegend durch das urteilende Gericht anzuordnen ist (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Verteidigung hat denn auch keine spezifischen Einwände gegen die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS vorgebracht. VIII. Kosten und Entschädigung