Diese Dauer erscheint angemessen. Eine Änderung der Dauer kommt ohnehin nicht in Betracht, 27 da es sich einerseits um die gesetzliche Minimaldauer handelt und andererseits das Urteil wegen der ausschliesslichen Berufung durch den Beschuldigten nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden darf. VII. Verfügungen