Dem Beschuldigten würde die Rückkehr immerhin dadurch erleichtert, dass seine Eltern, mit welchen er Kontakt pflegt, weiterhin im Heimatland leben (pag. 179 Z. 36 ff.). Entsprechend ist vorliegend eine Landesverweisung auszusprechen. Dabei ist hinzunehmen, dass der Beschuldigte als ein des Landes verwiesener Ausländer über keinen aufenthaltsrechtlichen Status mehr verfügen wird, obwohl er jedenfalls kurzfristig die Schweiz nicht verlassen kann.