Dem Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 18. Oktober 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Der Beschuldigte machte im vorliegenden Strafverfahren denn auch nicht mehr geltend, er sei wegen den damals geltend gemachten Fluchtgründen in die Schweiz gelangt, sondern wegen des Krieges in Afghanistan (pag. 490). Entsprechend ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebeverbot auf den Beschuldigten nicht anwendbar.