26 Entsprechend steht das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV vorliegend einer Landesverweisung nicht entgegen. Zu prüfen bleibt, ob die Situation im Heimatland einer Landesverweisung entgegensteht bzw. einen Härtefall zu begründen vermag. Dem Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 18. Oktober 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.