Drei der vier Kinder wurden zudem in Afghanistan geboren und sie haben ihre ersten Lebensjahre dort verbracht. Sie dürften, ebenso wie das vierte Kind, die Kultur sowie die Sprache der Heimat von ihren Eltern vermittelt erhalten haben, zumal diese nur wenig Deutsch sprechen. Grundsätzlich ist es deshalb denkbar, das Familienleben andernorts bzw. in der Heimat zu pflegen. Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV sind somit nicht berührt, ohne das eingehend geprüft werden müsste, ob die Ehefrau bzw. die Kinder überhaupt über ein entsprechendes gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen.