Sie ist mithin mit der Sprache und den Gepflogenheiten in ihrer Heimat vertraut. Besondere Gründe – mit Vorbehalt der generellen Situation in Afghanistan – weshalb sie nicht in ihre Heimat zurückkehren könnte, sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat mit seiner Ehefrau vier gemeinsame minderjährige Kinder. Diese teilen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der obhutsberechtigten Eltern. Für Kinder im anpassungsfähigen Alter gilt der Umzug in das Heimatland grundsätzlich als zumutbar. Drei der vier Kinder wurden zudem in Afghanistan geboren und sie haben ihre ersten Lebensjahre dort verbracht.