Allerdings wurde der Vollzug der Wegweisung damals als unzumutbar erachtet und der Beschuldigte und seine Ehefrau wurden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Im Strafverfahren macht der Beschuldigte nunmehr geltend, er sei wegen des Krieges in die Schweiz geflohen (pag. 490). In der Schweiz sei er bislang, ausser einer dreimonatigen Tätigkeit als Helfer in der Landwirtschaft in einer Asylunterkunft, keiner Arbeit nachgegangen. Seine Ehefrau sei Hausfrau. Die Familie wird seit der Einreise von der Sozialhilfe unterstützt (pag. 490 f.). Der Beschuldigte gab an, dass er Deutschkurse besuche, in welchen er Lesen und Schreiben gelernt habe.