Die persönliche Situation des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 286 f.) und ist im Grundsatz auch unstrittig. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklungen ist zusammenfassend von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte ist gemäss Leumundsbericht in J.________(Stadt) in Afghanistan geboren und am 14. November 2015 mit seiner Familie, im Alter von 35 Jahren in die Schweiz eingereist (pag. 490 f.). Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung brachte er auf Frage, wie alt er sei, vor, dass er dies nicht so genau wisse.