je mit Hinweisen). Erweist sich die generelle Lage im Heimatland als volatil und lässt sich diese letztlich weder terminieren noch prognostisch definitiv entscheiden, hat dies die verurteilte und verwiesene Person hinzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6). Dabei ist zu beachten, dass der für den Vollzug der Landesverweisung relevante Zeitraum mehrere Jahre beträgt und sich die politische Situation massgeblich ändern kann. Würde in Fällen, bei denen es sich beim Beschuldigten um einen aner-