der aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1, mit weiteren Hinweisen). Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention; KRK; SR 0.107) gebietet eine Berücksichtigung des Kindeswohls bei allen staatlichen Massnahmen (Art. 3 Abs. 1 KRK). Die UN-Kinderrechtskonvention und der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) begründen jedoch im vorliegenden Bereich keine über die Garantien von Art.