532 Z. 6 ff.). Die Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin, dass sie nach der Tat keine psychologische Hilfe in Anspruch genommen habe aus Angst vor einer Retraumatisierung, ist vorliegend durchaus nachvollziehbar, sodass dies nicht zu ihren Lasten gewertet werden darf. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Genugtuung von CHF 2'000.00 als angemessen. Der Beschuldigte ist im Zivilpunkt demzufolge zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin eine Genugtuungssumme von CHF 2'000.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% seit dem 14. Oktober 2018.