18 22. Subsumtion Die Vorinstanz führte sodann korrekt aus, dass ausser Frage steht, dass die Strafund Zivilklägerin durch die schuldhaften Handlungen des Beschuldigten sowohl in ihrer psychischen als auch in ihrer sexuellen Integrität widerrechtlich beeinträchtigt wurde. Dass deshalb eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR vorliegt, welche grundsätzlich einen Genugtuungsanspruch begründet, ist offenkundig (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 283).