Die Dauer der Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. Es liegen nach Ansicht der Kammer keine Gründe vor, von der gesetzlichen Mindestdauer abzuweichen. 17 20. Anrechnung von Polizeihaft Die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag ist im vollem Umfang auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Zivilklage 21. Theoretische Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Genugtuung zutreffend dargelegt, sodass die Kammer auf diese verweist (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 283).