19. Bedingter Strafvollzug Bezüglich der theoretischen Ausführungen zum bedingten Strafvollzug wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 282). Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz an (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 282). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es liegen keine anderen gewichtigen Gründe vor, welche zur Bejahung einer ungünstigen Prognose führen würden (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 282). Die Dauer der Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.