17.4 Fazit betreffend Täterkomponenten Sämtliche Tatkomponenten sind neutral zu gewichten und wirken sich demnach weder straferhöhend noch strafmindernd aus. 18. Konkretes Strafmass Die Kammer erachtet in Würdigung der gesamten Tat- und Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als angemessen.