17.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe im Wesentlichen abgestritten, was neutral zu werten ist. Gleiches gilt, soweit er weder Reue noch Einsicht zeigte, sondern sich vielmehr selbst als Opfer darstellte. So gab er der Strafund Zivilklägerin Schuld an seinen ehelichen Problemen (pag. 177 Z. 12 ff.; pag. 178 Z. 15 f.). Im Strafverfahren hat sich der Beschuldigte korrekt verhalten. 17.3 Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte weist keine erhöhte Strafempfindlichkeit auf.