Der Beschuldigte lebt zurzeit mit seiner Familie zusammen. Er ist seit seiner Ankunft in der Schweiz keiner dauernden Arbeit nachgegangen und bezieht Asylsozialhilfe. Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung kam es zudem zu Widersprüchen, welchen Jahrgang der Beschuldigte tatsächlich aufweist (pag. 538 Z. 35 ff.). Hierauf wird im Rahmen der Prüfung der Landesverweisung eingegangen. Im schweizerischen Strafregister weist er keine Vorstrafen aus (pag. 426). 17.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe im Wesentlichen abgestritten, was neutral zu werten ist.