Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. So ging es ihm um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, was allerdings tatbestandsimmanent ist und damit neutral gewichtet wird. Die Tat wäre für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. 16.3 Gesamtverschulden Gestützt auf die Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten geht die Kammer von einem leichten Tatverschulden aus und erachtet eine Strafe von acht Monaten als dem Verschulden angemessen.