Nebst seiner Körperkraft dürfte er auch das Überraschungsmoment ausgenutzt haben. Eine übermässige Gewaltanwendung – über das notwendige Mass zur Erfüllung des Tatbestandes hinaus – ist jedoch nicht auszumachen. Weiter liess der Beschuldigte auf Grund der Gegenwehr relativ rasch von der Straf- und Zivilklägerin ab. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt noch als leicht zu bezeichnen und die Strafe ist im unteren Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens festzulegen. Eine Strafe von acht Monaten erscheint dem objektiven Tatverschulden angemessen. 16.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden)