Die effektiv ausgeführten sexuellen Handlungen bewegen sich vorliegend im leichten Bereich: Das kraftvolle Betasten der Brust über den Kleidern ist zweifellos unangenehm, jedoch im Vergleich zu anderen sexuellen Handlungen als leicht zu werten. Gleiches gilt für Zungenküsse, auch wenn diese einen invasiveren Charakter haben. Der Beschuldigte versuchte denn auch nicht, die Straf- und Zivilklägerin zu entkleiden. Bezüglich der Art und Weise der Tatbegehung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sein Opfer an der Wand fixierte. Nebst seiner Körperkraft dürfte er auch das Überraschungsmoment ausgenutzt haben.