16. Tatkomponenten 16.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Art. 189 StGB schützt das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Opfers. Ein Angriff auf dieses Recht ist für die Opfer stets einschneidend, zumal ihnen nicht bekannt ist, welche allfälligen weiteren sexuellen Handlungen der Täter vorzunehmen gedenkt. Die Straf- und Zivilklägerin hat denn auch nach über zwei Jahren den Vorfall noch nicht verarbeitet (vgl. pag. 221 Z. 15 ff.). Die effektiv ausgeführten sexuellen Handlungen bewegen sich vorliegend im leichten Bereich: